Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Bank gibt einen Kredit mit Gesamtschuld meines Mannes und mir.
Muss nun auch der Kaufvertrag auf unser beider Namen laufen?
Eine Bank verlangt bei einem Immobilienkredit regelmäßig eine gesamtschuldnerische Kreditverpflichtung beider Ehegatten.
Rechtlich gesehen kann trotzdem auch ein Ehegatte allein den Kaufvertrag abschließen; er wird dann auch als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Wenn Ihr Ehemann eine Privatinsolvenz hinter sich hat wäre es in der Tat zu empfehlen, dass er nicht als Käufer/Miteigentümer der Wohnung in Erscheinung tritt.
Es sollte mit der Bank geklärt werden, ob sie einen Kauf der Wohnung durch Sie allein akzeptiert.
2.
Ist es möglich, die Grundschuld im Grundbuch lediglich auf meinen Namen eintragen zu lassen, während der Kredit auf beider Namen läuft?
Eine Grundschuld wird nicht auf Namen eingetragen.
Der Inhalt einer Grundschuld geht dahin, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück/der Eigentumswohnung zu zahlen ist (§ 1191 Abs. 1 BGB
).
Aus der Grundschuld verpflichtet sind der/die jeweilige(n) Eigentümer der Eigentumswohnung, wenn Sie alleinige Eigentümerin werden also nur Sie.
Es ist ohne weiteres möglich, dass nur Sie die Eigentumswohnung erwerben und beide Eheleute Kreditnehmer sind.
3.
Ist es möglich, die Grundschuld auf beider Namen eintragen zu lassen und bei endgültig erfolgter Kreditrückzahlung und damit Grundbucheintragung den Namen meines Mannes löschen zu lassen?
Wie oben ausgeführt wird die Grundschuld nicht auf Namen eingetragen. Verpflichtet sind der/die jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung.
Wenn Ihr Ehemann ebenfalls aus der Grundschuld haften soll, müsste er Miteigentümer der Eigentumswohnung werden , was aber gerade nicht angestrebt wird.
4.
Ist die Eigentumswohnung auch nach Grundschuldeintragung meines Mannes pfändbar?
In eine Immobilie kann wegen einer Geldfoderung die Zwangsvollstreckung in der Weise erfolgen, dass eine Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen wird (§ 886 Abs. 1 ZPO
).
Wegen Forderungen gegen Ihren Ehemann wäre dies nur zulässig, wenn Ihr Ehemann Miteigentümer der Eigentumswohnung würde.
Mit der Grundschuld zugunsten der kreditgebenden Bank hat die nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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