Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich kann mich den Ausführungen meines Kollegen nur anschließen und auf die Mängelregelungen aus dem Kaufrecht verweisen.
Konkret muss man bei Ihnen prüfen, ob sich der Verkaufer überhaupt auf die von Ihnen benannte Ausschlussklausel berufen kann.
1.
Da die Eigentumswohnung keine bewegliche Sache ist, finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Vielmehr wird auf das allgemeine Kaufrecht abgestellt. Hier stellt sich die Frage, ob dem Eigentümer dieser Mangel bekannt war (z.B. Mängelanzeige durch Vormieter). Wenn diese Kenntnis vorliegt, können Sie die Wandlung des Kaufvertrages wegen arlistigem Verschweigen von Mängeln geltend machen. Dazu müssen Sie diese Kenntnismöglichkeit dem Vermieter nachweisen.
2.
Außerdem sollten Sie den Vertrag prüfen lassen. Es kommt auf den gesamten Vertragstext und die Formulierung an.
3.
Liegt Ihnen ein Gutachten über die Eigentumswohnung vor und bescheinigt dieses Mängelfreiheit, so können Sie Ihre Ansprüche auch nach weiterer Prüfung beim Gutachter geltend machen. Sollten weitere Personen im Kaufvertrag involviert sein, so können auch diese Anspruchsgegner sein.
Eine weitere Prüfung durch einen Kollegen vor Ort und die Vorlage sämtlicher Unterlagen ist zwingend notwendig. Weitergehende Antworten kann ich Ihnen ohne Vorlage des Vertrages und Kennntnis der Mängel nicht geben.
Ich hoffe diese ersten Denkschritte haben Ihnen geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Balan Stockmann & Partner, Jena
Danke für die schnelle Antwort.
Nein, es gibt kein Gutachten über Mängelfreiheit, sondern nur der Text im Kaufvertrag "Gekauft wie gesehen".
Laut Auskunft vom "Noch-Eigentümer" weiss er nichts von einem Schaden bzw. Schimmel hinter der ehem. Tapete an der Wand.
Muss er sich nun drum kümmern und den Schaden beseitigen oder müssen wir es tun?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann ein weitere Prüfung nur vornehmen, wenn Sie mir den Vertrag übersenden und die Umstände der Übergabe der Wohnung erläutern.
Eventuell muss man über einen Gutachter die Ursache der Schimmelpilzbildung prüfen lassen. Liegen hier Bauwerksfehler vor, können diese als Mängel gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn dieser ein Kenntnis haben kann oder könnte.
Sie müssen verstehen, dass ich keine Ferndiagnose stellen kann, wenn ich nicht einmal den Kaufvertrag gesehen habe. Außerdem ist Streitwert dieser Beratung mindestens ein Teil des Kaufpreises!
Mit EUR 20,00 darf ich gar keine weitere Beratung durchführen.
Bitte verstehen Sie dieses.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt