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Erweiterung des Umgangsrechts

| 15. November 2023 12:17 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
der Vater und ich sind seit 5 1/2 Jahren getrennt und haben uns bei der Trennung einvernehmlich auf das klassische Residenzmodel geeinigt. Dabei ist unsere gemeinsame Tochter jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater und einmal pro Woche nachmittags. Das hat bisher einwandfrei funktioniert. Unserer Tochter geht es sehr gut, sie ist sehr stabil.
Nun möchte der Vater plötzlich den Wechsel auf ein Wechselmodel mit einer gleichberechtigten Aufteilung. Unsere Tochter ist 11 Jahre alt.
Davon abgesehen, dass ich dem Vater gerne zeitlich etwas entgegen kommen möchte, bin ich definitiv gegen eine 50:50 Aufteilung und würde seiner Forderung nicht zustimmen.
Bisher haben wir uns gut verstanden, sind also nicht hochstrittig. Ich fürchte aber, dass wir das bei einem paritätischen Wechselmodel sehr schnell werden würden, da wir unterschiedlicher Auffassung von Erziehung sind und bei einem Wechselmodel sehr viel mehr Kommunikation nötig ist.
Davon abgesehen, dass wir keine gerichtliche Auseinandersetzung möchten, wüsste ich gerne, wie der Stand ist? Kann ein paritätisches Wechselmodel auch gegen meinen Willen gerichtlich festgelegt werden?
Wie wird in dem Fall die Einhaltung des Kindeswohls bewertet? Schließlich ist unsere Tochter glücklich mit der Regelung, so wie sie jetzt ist und ihr Lebensmittelpunkt liegt seit mehr als 5 Jahren bei mir.
Unabhängig davon, ist das Kind bisher nicht in die Diskussion involviert und soll auch zukünftig nicht involviert werden.
Vielen Dank im Voraus.

15. November 2023 | 14:27

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wird im Rahmen des Wechselmodells immer zunächst auf das Kindeswohl geschaut. Das Kindeswohl ist der bedeutendste Gradmesser. Über die Einführung eines solchen Umgangsmodells wird, wenn Sie sich als Eltern nicht einig werden, schließlich auf Antrag vom Familiengericht entschieden werden müssen. Hierbei wird geschaut, welches Umgangsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht.

Dabei wird das Gericht auch in Betracht ziehen, dass Ihre Tochter seit nunmehr 5 Jahren bei Ihnen lebt und mit dem Vater die Wochenenden / 1 Tag in der Woche verbringt. Auch mögliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern in Bezug auf Erzehungsstile, o.ä. wird ein Gericht in die Bewertung einfliessen lassen. Bevor das Gericht allerdings ein Umgangsmodell für Ihre Tochter beschließen würde, würde diese vom Gericht angehört werden zu den eigenen Wünschen, usw. Im Umgangsverfahren würde Ihre Tochter einen Verfahrensbeistand (neutrale Person) zur Seite gestellt bekommen, damit dieser Verfahrensbeistand dann die Rechte des Kindes wahrnehmen kann.
Sofern Sie sich nicht einigen können, wird Ihre Tochter quasi automatisch einbezogen werden. Dies ist aber nicht automatiosch "schlecht", da die Anhörung in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes im Büro des Richters/ der Richterin, nicht im Gerichtssaal erfolgt und weniger Zwang unterlegen ist als ein Verfahren.
Spricht sich Ihre Tochter gegen ein Wechselmodell aus, so wird ihre Ansicht auch Gehör finden und in die Überlegungen des Gerichts einfließen.

Es ist grundsätzlich zunächst nicht anzunehmen, aber möglich, dass gegen Ihren Willen als Mutter ein Wechselmodell angeordnet wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 19. November 2023 | 19:05

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