Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird im Rahmen des Wechselmodells immer zunächst auf das Kindeswohl geschaut. Das Kindeswohl ist der bedeutendste Gradmesser. Über die Einführung eines solchen Umgangsmodells wird, wenn Sie sich als Eltern nicht einig werden, schließlich auf Antrag vom Familiengericht entschieden werden müssen. Hierbei wird geschaut, welches Umgangsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht.
Dabei wird das Gericht auch in Betracht ziehen, dass Ihre Tochter seit nunmehr 5 Jahren bei Ihnen lebt und mit dem Vater die Wochenenden / 1 Tag in der Woche verbringt. Auch mögliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern in Bezug auf Erzehungsstile, o.ä. wird ein Gericht in die Bewertung einfliessen lassen. Bevor das Gericht allerdings ein Umgangsmodell für Ihre Tochter beschließen würde, würde diese vom Gericht angehört werden zu den eigenen Wünschen, usw. Im Umgangsverfahren würde Ihre Tochter einen Verfahrensbeistand (neutrale Person) zur Seite gestellt bekommen, damit dieser Verfahrensbeistand dann die Rechte des Kindes wahrnehmen kann.
Sofern Sie sich nicht einigen können, wird Ihre Tochter quasi automatisch einbezogen werden. Dies ist aber nicht automatiosch "schlecht", da die Anhörung in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes im Büro des Richters/ der Richterin, nicht im Gerichtssaal erfolgt und weniger Zwang unterlegen ist als ein Verfahren.
Spricht sich Ihre Tochter gegen ein Wechselmodell aus, so wird ihre Ansicht auch Gehör finden und in die Überlegungen des Gerichts einfließen.
Es ist grundsätzlich zunächst nicht anzunehmen, aber möglich, dass gegen Ihren Willen als Mutter ein Wechselmodell angeordnet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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