Guten Tag,
bitte teilen Sie ergänzend noch mit, wegen welcher Straftat die Verurteilung erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Wegen schweren Raubes in 2 Fällen. Volle 8 Jahre Inhhaftiert (also Endstrafe) danach 3 Jahre Führungsaufsicht bekommen die um 1 Jahr verkürzt wurde.
Guten Tag,
der Eintrag von 2013 wird noch im erweiterten Führungszeugnis stehen. Maßgeblich ist für die Fristberechnung der § 34 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3 BZRG. Danach gilt hier eine Frist von 5 Jahren zzgl. der Dauer der Freiheitsstrafe, mithin also 13 Jahre. Nicht verwechseln dürfen Sie damit die Fristen zur Tilgung im Bundeszentralregister.