Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In einem normalen Führungszeugnis werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im BZR nicht weitere Straftaten eingetragen sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG
). Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, würden beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Die Beschränkung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG
gilt aber nicht ausnahmslos für ein erweitertes Führungszeugnis. So ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen bei bestimmten Straftaten gemäß § 32 Abs. 5 BZRG
in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen.
Dies wäre zum Beispiel für eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Prostitution (§ 180a StGB
), Zuhälterei (§ 181a StGB
), Besitz von Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b
, 184c StGB
), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB
), gewerbsmäßige Herstellung kinder- und jugendpornografischer Bilder (§ 201a Abs. 3 StGB
) oder Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB
) der Fall.
"(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225
, 232
bis 233a
, 234
, 235
oder § 236
des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird."
Soweit Sie keine der vorgenannten Straftaten begangen habe, was ich bei der Höhe von 10 TS wohl ausschließen darf, sollte das erweiterte Führungszeugnis bei Ihnen keine Eintragungen enthalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Ich habe keine weiteren Einträge im BZR stehen. Wenn ich das richtig verstanden habe steht im erweiterten Führungszeugnis kein Eintrag.
Vielen Dank für die Antwort
Ohne weitere Eintragung, haben Sie aufgrund der 10 TS auch keine Eintragung im Übrigen Sinne.
Vielen Dank für die Bewertung.