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Erweitertes Führungszeugnis 1

| 6. Juli 2020 00:44 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


00:06

Ich wurde vor 2 Jahren zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt und soll Meinem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Steht dies im erweiterten Führungszeugnis drin? War eine erst Tat.

6. Juli 2020 | 01:06

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

In einem normalen Führungsz­eugnis werden Ver­urteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tages­sätzen grundsätzlich nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im BZR nicht weitere Straftaten eingetragen sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG ). Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tages­sätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von zwei Jahren, würden beide Ver­urteilungen in das Führungs­zeugnis aufgenommen werden.

Die Beschränkung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt aber nicht ausnahmslos für ein erweitertes Führungsz­eugnis. So ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tages­sätzen bei bestimmten Straftaten gemäß § 32 Abs. 5 BZRG in das erweiterte Führungsz­eugnis aufzunehmen.

Dies wäre zum Beispiel für eine Straf­barkeit wegen Ausbeutung von Prostitution (§ 180a StGB ), Zuhälterei (§ 181a StGB ), Besitz von Kinder- oder Jugend­pornografie (§§ 184b , 184c StGB ), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB ), gewerbs­mäßige Herstellung kinder- und jugend­porno­grafischer Bilder (§ 201a Abs. 3 StGB ) oder Miss­handlung von Schutz­befohlenen (§ 225 StGB ) der Fall.

"(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird."

Soweit Sie keine der vorgenannten Straftaten begangen habe, was ich bei der Höhe von 10 TS wohl ausschließen darf, sollte das erweiterte Führungszeugnis bei Ihnen keine Eintragungen enthalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2020 | 22:14

Ich habe keine weiteren Einträge im BZR stehen. Wenn ich das richtig verstanden habe steht im erweiterten Führungszeugnis kein Eintrag.

Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2020 | 00:06

Ohne weitere Eintragung, haben Sie aufgrund der 10 TS auch keine Eintragung im Übrigen Sinne.

Vielen Dank für die Bewertung.

Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2020 | 22:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Die Antwort des Anwalts hat mir sehr weitergeholfen und er hat sich verständlich ausgedrückt. Es waren zwar auch Paragraphen Zeug dabei aber man hat es einwandfrei verstanden.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Ohne weitere Eintragung, haben Sie aufgrund der 10 TS auch keine Eintragung im Übrigen Sinne.

Vielen Dank für die Bewertung.

MfG
RA Lembcke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Juli 2020
5/5,0

Die Antwort des Anwalts hat mir sehr weitergeholfen und er hat sich verständlich ausgedrückt. Es waren zwar auch Paragraphen Zeug dabei aber man hat es einwandfrei verstanden.


ANTWORT VON

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