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Ersterschließung Straße nicht angrenzend, dennoch Beitragsumlegung wegen Nutzung

21. September 2020 10:36 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
wir haben kürzlich ein Haus erworben, das an einer bisher noch nicht erschlossenen Straße angrenzt. (Sackgasse). Vor unserem Grundstück, die Straßenseite, ist allerdings schon geteert. Wir haben vom Verkäufer zwar die Auskunft erhalten, dass eine Ersterschließung demnächst erfolgt (Haben aber keinerlei Infos bekommen, wie die Planung aussehen soll und wann es geschehen soll.)
Haben jetzt ein Schreiben bekommen, dass es mit der Umsetzung schon losgeht. Das Schreiben beeinhaltet keine Planungsunterlagen.
Aus einem Telefonat und vom Nachbarn haben wir die Info, dass in der jetzigen Planung die Straße vor unserem Grundstück gar nicht verändert wird. (Da es schon geteert ist) Der Rest der Straße ist jetzt von der Ersterschließung betroffen. Allerdings sehen wir uns nicht verpflichtet, zu gleichen Teilen diese Erschließung (mit-)zu bezahlen. (Denn vor unserem Haus wir nichts passieren) Die Umlage wird dennoch verhältnismäßig gleich umgelagert. Es geht um etwa 6.000€ inkl. MwSt.
Wir würden gerne die Rechtslage wissen, ob wir Anspruch auf Zahlungsminderung haben. Wir nutzen ja zwar die Straße, aber es wird sich für uns an unserem Grundstück nichts verändern.

Liebe Grüße
Familie Schwarzkopf

21. September 2020 | 11:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gut, man müsste erst einmal den endgültigen Bescheid (der rechtsmittelfähig ist, Sie also Rechtsmittel dagegen einlegen können) abwarten, wobei folgender Maßstab gilt:

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB ).

In der Tat muss sich aber nicht nur eine Notwendigkeit der Erschließung ergeben, sondern auch ein individueller Vorteil für das betroffene Grundstück und damit dem potentiellen Beitragsschuldner, also Ihnen.

Das wäre dann zu prüfen.

Im Übrigen gilt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Alfhausen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) mit der entsprechenden Verteilung und Kostenberechnung.

Schließlich wäre noch einmal im Kaufvertrag nach zu sehen, da häufig geregelt ist, was an Erschließungsaufwand zwischen Verkäufer- und Käuferseite abzugrenzen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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