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Erstelltes Lehrmaterial für die Schule, liegen jetzt beim Kultsuministerium die Urheberrechte?

19. Juli 2011 13:35 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


16:22

Hallo,

ich arbeite an einer Schule. Wir haben sehr aufwändige Lermaterialilen erstellt, die Vorlagen dafuer hatten wir von einer anderen Schule. Das Kultusministerium zeigte Interesse an den Materialien. Es wurde eine Kommission gegründet, in der ich selbst Mitglied wurde, um diese Materialien zur Veröffentlichung aufzuarbeiten, die Koordination uebernahm ein Institut, das mit dem Kultusministerium eng zusammenarbeitet. Nun wurde die erste überarbeitete Version (eine zweite Überarbeitung soll noch folgen) in ganz kleiner Menge gedruckt.

Nun steht die Frage der Rechte im Raum. Dieses Institut beansprucht nun in Abstimmung mit dem Kultusmninisterium die gasamten Rechte der aufgearbeiteten Lernmaterialien für sich, d.h. wir koennen sie nicht mehr frei verwenden.

Zur Information, in der Aufarbeitung ist nahezu nichts inhaltlich verändert worden, es handelte sich fast ausschließlich um Layout-Arbeit, zwei Kleinigkeiten wurden inhaltlich verändert, aber auch auf der Basis unserer anderen Inhalte. Die Zeit, die das Kultusministerium uns dafür vergütete, liegt weit unter dem, was wir in unserer Freizeit investiert haben und als unvergütete Vorleistung in das Projekt einbrachten. Die Schule, auf deren Vorleistung unsere Materialien entstanden sind, hat die Rechte daran abgetreten, das wurde allerdings von diesem Institut geklärt.

Nun zu meiner Frage: Ist es tatsaechlich so, dass wir keinerlei Rechte mehr an den neu erstellten Materialien haben, obwohl es sich inhaltlich um unsere Version handelt und bei der Aufarbeitung nur das Layout veraendert wurde? Liegen die alleinigen Rechte nun wirklich bei diesem Institut in Abstimung mit dem Kultusministerium, obwohl wir die Rechte an unserer vorherigen Version, auf der das ganze basiert, nie abgetreten haben? Und das alles nur aufgrund von einigen Stunden, die uns verguetet wurden, bzw. die in das Projekt gesteckt wurden?

Vielen Dank im Voraus fuer Ihre Hilfe...

19. Juli 2011 | 14:59

Antwort

von


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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ihre Fragen betreffen mehrere Problemkreise des Urheberrechts. Zunächst wäre zu prüfen, bei wem überhaupt Urheberrechte entstanden sind.

Es ist unstreitig, daß auch Lehrmaterialien die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe haben können, die für ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG erforderlich ist.

Fraglich ist wo im Einzelnen bei Ihrem Fall Urheberrechte entstanden sind. Zunächst gehe ich davon aus, daß die von Ihnen erwähnte Vorlage ein Werk i.S.d. Urheberrechts darstellt.

Wenn Sie in Ihrer Schilderung darlegen, daß Sie (mit Ihren Kollegen) in sehr aufwändiger Arbeit neue Lehrmaterialien erstellt haben, dann dürfte es sich um ein neues Werk handeln, das in freier Benutzung der Vorlage entstanden ist.

Dies wäre allerdings noch einmal anhand des konkreten Werkes zu prüfen, da ansonsten lediglich eine Bearbeitung der Vorlage gegeben wäre. Im Falle einer Bearbeitung bleiben die Urheberrechte weiterhin beim Urheber der Vorlage.

Wenn man jedoch nach Ihrer Schilderung von der Herstellung eines selbständigen Werkes ausgeht, liegen die Urheberrechte bei Ihnen. Sie hätten diese Rechte nach den vorgenannten Grundsätzen auch nicht durch die geringfügigen Layout-Änderungen des erwähnten Instituts verloren, d.h. Ihnen stehen weiterhin die Urheberrechte an den geschaffenen Lehrmaterialien zu.

Weiterhin ist zu prüfen wie sich Ihr Arbeitsverhältnis an der Schule auf die Urheberrechte und eine mögliche Vergütung auswirkt.

Im Urheberrecht ist diese Konstellation in § 43 UrhG geregelt. Für Ihren Fall ist es daher entscheidend, ob Sie die Lehrmaterialien im Rahmen Ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen haben. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es z.B. auch auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages an, weshalb ich diese Frage hier nicht endgültig klären kann.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Wurden die Lehrmaterialien nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen (z.B. weil diese Aufgabe nicht zu Ihrem arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten) so verbleiben die Urheberrechte bei Ihnen und Sie können gegen eine entsprechende Vergütung dem Institut die Rechte abtreten.

Selbst wenn die Schaffung der Lehrmaterialien zu Ihren Arbeitspflichten gehörte (etwa im Wege der Beauftragung durch die Schule) ist damit noch nicht entschieden, ob Ihnen für eine Abtretung der Rechte nicht doch eine zusätzliche Vergütung zusteht.

So ist es anerkannt, daß einem Urheber der für seinen Arbeitgeber außerhalb seines jeweiligen Pflichtenkreises tätig wird für die Abtretung der Rechte eine zusätzliche Vergütung zustehen kann. Dies wäre anhand der Gesamtumstände (normaler Pflichtenkreis, Höhe des Gehalts etc.) zu prüfen.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob Sie ggf. Anspruch auf eine (zusätzliche) Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte geltend machen können.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de



Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2011 | 15:34

Hallo Herr Mack,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Die Materialien wurden in der Freizeit hergestellt, es fand keine Beauftragung durch die Schule statt und es gab auch keine Vergütung.

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, liegen die Rechte damit bei uns, oder wenn die Veränderung zu den Vorlagen zu gering sind, bei der Schule, die uns die Vorlagen überließ. In beiden Fällen hat das Institut bzw. das KM keine Rechte daran, ist das richtig? Ich weiß, dass die andere Schule die Rechte im Zuge dieser Veröffentlichung abgetreten hat, ich habe nur leider keine Ahnung, an wen. Wenn die Abtretung an das Institut bzw. das KM erfolgte, dann liegen die Rechte der Vorlagen dadurch bei dem Institut und die Rechte der überarbeiteten Version bei dem Institut oder bei uns, je nachdem, wieviel verändert wurde, ist das richtig so?

Mir geht es nicht darum, die Rechte zu verkaufen,ich würde lediglich gerne die Materialien weiterhin uneingeschränkt nutzen und evtl. auch weiterentwickeln können, wie ich es davor auch tat, unabhängig von dem Institut bzw. KM. Kann mir das verweigert werden?

Nochmals vielen herzlichen Dank und herzliche Grüße...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2011 | 16:22

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, liegen die Rechte damit bei uns, oder wenn die Veränderung zu den Vorlagen zu gering sind, bei der Schule, die uns die Vorlagen überließ. In beiden Fällen hat das Institut bzw. das KM keine Rechte daran, ist das richtig?

Ja, das ist korrekt. Wenn Sie die Lehrmaterialien in Ihrer Freizeit geschaffen haben und beträchtliche Arbeit investiert haben wird man von einem neuen Werk ausgehen können und die Urheberrechte liegen bei Ihnen.

Die Abgrenzung Bearbeitung altes Werk – Schaffung neues Werk ist natürlich immer eine Wertungsfrage, aber als Orientierungspunkt man den Grundsatz nehmen:

Ein neues Werk liegt vor, wenn die individuellen Züge des älteren Werkes gegenüber der Eigenart des neuen Werkes verblassen, d.h. mit anderen Worten: Die Vorlage wurde lediglich als Anregung für eine eigene Schöpfung genommen.

Wenn nach den genannten Grundsätzen ein eigenes Werk vorliegt kann Ihnen weder der Urheber der Vorlage noch das Institut bzw. KM die Nutzung und Weiterentwicklung Ihres Werkes verbieten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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