Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich beurteilt sich nach § 35 BauGB
.
Zum besseren Verständnis der Norm ist eine Vorbemerkung zu deren systematischen Aufbau erforderlich.
Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich unerwünscht (und unzulässig).
In Absatz 1 der Norm werden die sog. "privilegierten Vorhaben" aufgezählt, die ausnahmsweise im Außenbereich zulässig sind. Es handelt sich hier um landwirtschaftliche, Forschungs- und Versorgungsbetriebe. Der von Ihnen angedachte Ersatzbau fällt nicht hierunter.
Nach Absatz 2 der Norm können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Absatz 3 zählt katalogmäßig Tatbestände von öffentlichen Belangen im Sinne des Absatz 2 auf, die "sonstigen Vorhaben" entgegenstehen.
Absatz 4 beinhaltet eine katalogmäßige Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die in Absatz 3 genannten öffentlichen Belange nicht anwendbar sind.
Der von Ihnen angedachte Ersatzbau unterfällt der Tatbestandsgruppe des § 35 Abs. 4 Nr. 2
Buchstaben a. - d. BauGB. Es handelt sich hier um einen gesetzlich definierten Fall des Bestandsschutzes, und zwar
"die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; (...)"
Damit können einem Ersatzbau-Antrag nicht die öffentlichen Belange, die in § 35 Abs. 3 BauGB
aufgeführt sind, entgegengehalten werden. Wenn die Erschließung auch gesichert ist, kann die Baubehörde den Antrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach § 35 Abs. 2 BauGB
als "sonstiges Vorhaben" genehmigen. Ein einklagbarer Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn sich das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, d.h. jede andere Entscheidung als eine Genehmigung ermessensfehlerhaft wäre. Auf jeden Fall darf die Behörde einen Bauantrag nicht willkürlich ablehnen, sondern sie muss nachvollziehbar die für und gegen eine Genehmigung sprechenden Umstände in ihrer begründeten Entscheidung gegeneinander abwägen.
Da das Haus und die Nutzung Bestandsschutz genießen, und keine Gründe erkennbar sind, die gegen die Genehmigung eines Ersatzbaus sprechen, können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass der Ersatzbau bei der von Ihnen geplanten Vorgehensweise genehmigt wird.
Allerdings kann ich Ihnen hier keine "Garantie" geben, dass die Behörde den Ersatzbau schlussendlich genehmigen wird, und nicht doch noch Ablehnungsgründe (im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung) finden oder konstruieren wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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