Guten Tag,
Ich gehe davon aus, dass damals keine Baugenehmigung für den Hundezwinger erteilt wurde. Es kommt also für die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung auf die materielle Rechtmäßigkeit an. Zunächst wäre die aktuelle Genehmigungsfähigkeit des Zwingers zu prüfen. Da es sich um ein nichtprivilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 2
Baugesetzbuch - BauGB -) handelt, dürfen keine öffentlichen Belange beeinträchtigt sein (Abs. 3). Ob das der Fall ist, müsste anhand der konkreten Umstände genauer geprüft werden. Hier könnte man möglicherweise der Argumentation des Bauamts entgegen treten.
Bestandsschutz kommt auch dann in Betracht, wenn der Zwinger zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit einmal (über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) genehmigungsfähig war. Auch dies kann ein möglicher Ansatzpunkt für die Argumentation sein.
Aufgrund des langen Zeitraums zwischen Bau des Zwingers und Abrissverfügung kommt schließlich die Verwirkung in Betracht. Hierfür käme es darauf an, seit wann das Bauamt von dem Zwinger wusste. Eine langjährige Duldung kann die Abrissverfügung ausschließen (bloße Untätigkeit der Behörde genügt allerdings nicht). Auch insoweit kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.
Ob in Ihrem Fall ein Rechtsbehelf Erfolg haben kann, ist leider nicht abschließend zu beurteilen. Sie sollten daher einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der sich ein Bild von der Lage machen und Einsicht in die notwendigen Unterlagen nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen