Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenversicherung richtet sich nach der Krankentransport-Richtlinie. Hiernach ist entscheidend, ob die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.
Zu diesen Leistungen zählen nach § 115 a SGB V
auch die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus. Die vorstationäre Behandlung dient zur Abklärung, ob überhaupt eine stationäre Behandlung erforderlich ist und deren Vorbereitung. Die Fahrtkosten werden hier übernommen, wenn dadurch die stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
Eine Verkürzung der stationären Aufnahme dürfte bei Ihnen vorliegen. Wenn Sie nicht die beiden Vorbereitungstermine in Anspruch genommen hätten, hätten diese Untersuchungen/Gespräche vor der Durchführung der Operation im Rahmen der stationären Behandlung durchgeführt werden müssen, was den Zeitraum der stationären Aufnahme verlängert hätte.
Sie sollten Ihrer Krankenversicherung Belege über die beiden Termine sowie Nachweise über Ihre Fahrtkosten vorlegen und um Erstattung dieser Kosten ersuchen. Sollte dies abgelehnt werden, können Sie gegen die Entscheidung der Krankenversicherung Widerspruch erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Nordmann, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Nordmann
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Rechtsanwältin Andrea Nordmann
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es hierzu auch zitierbare Rechtssprechung von Gerichten, die in ähnlichen Fällen entschieden haben ? Dies würde ich der Krankenkasse gern mitsenden.
Für den Fall das die Krankenkasse sich weigert würden sie mich dann auch gegenüber der Krankenkasse vertreten? Welche zusätzlichen Kosten würden entstehen ? Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Guten Abend,
passende Urteile zu Ihrer konkreten Fragestellung habe ich gerade leider nicht zur Hand.
Falls die Krankenversicherung die Kostenübernahme verweigert, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in sozialrechtlichen Verfahren allerdings in der Regel erst ab dem Klageverfahren. Bitte besprechen Sie diese Frage direkt mit Ihrer Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Nordmann
Rechtsanwältin