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Erstattungspflicht Krankenkasse Fahrtkosten (einfach)

1. August 2012 07:41 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


22:01

Ich wurde in einer 600km entfernten KLinik operiert. Das Krankenhaus war das nächste, geeignete Krankenhaus um die Behandlung durchzuführen da die OP-Methode nur von 2 Ärzten in ganz Deutschland durchgesetzt wird.

Die Fahrtkosten für die stationäre Behandlung hat die Krankenkasse erstattet.

Allerdings gab es ein Erstgespräch, die ersten Grunduntersuchungen (u.a. Magenspiegelung)durchgeführt und wo überhaupt noch einmal die OP Indikation bestätigt wurde und ein weiteres OP -Vorbereitungsgespräch in dem die Aufklärung über die Behandlung, die Narkoseaufklärung und noch eine Magenspiegelung stattfand.

Diese beiden Termine waren zur Vorbereitung der OP dringend nötig/unverzichtbar

Gibt es einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auch für diese Fahrten ?

1. August 2012 | 08:16

Antwort

von


(5)
Leonhardtstraße 6
30175 Hannover
Tel: 0511 - 89 711 771
Web: https://www.rechtsanwaeltin-nordmann.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenversicherung richtet sich nach der Krankentransport-Richtlinie. Hiernach ist entscheidend, ob die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.

Zu diesen Leistungen zählen nach § 115 a SGB V auch die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus. Die vorstationäre Behandlung dient zur Abklärung, ob überhaupt eine stationäre Behandlung erforderlich ist und deren Vorbereitung. Die Fahrtkosten werden hier übernommen, wenn dadurch die stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

Eine Verkürzung der stationären Aufnahme dürfte bei Ihnen vorliegen. Wenn Sie nicht die beiden Vorbereitungstermine in Anspruch genommen hätten, hätten diese Untersuchungen/Gespräche vor der Durchführung der Operation im Rahmen der stationären Behandlung durchgeführt werden müssen, was den Zeitraum der stationären Aufnahme verlängert hätte.

Sie sollten Ihrer Krankenversicherung Belege über die beiden Termine sowie Nachweise über Ihre Fahrtkosten vorlegen und um Erstattung dieser Kosten ersuchen. Sollte dies abgelehnt werden, können Sie gegen die Entscheidung der Krankenversicherung Widerspruch erheben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Nordmann, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Andrea Nordmann
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2012 | 08:59

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es hierzu auch zitierbare Rechtssprechung von Gerichten, die in ähnlichen Fällen entschieden haben ? Dies würde ich der Krankenkasse gern mitsenden.

Für den Fall das die Krankenkasse sich weigert würden sie mich dann auch gegenüber der Krankenkasse vertreten? Welche zusätzlichen Kosten würden entstehen ? Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2012 | 22:01

Guten Abend,

passende Urteile zu Ihrer konkreten Fragestellung habe ich gerade leider nicht zur Hand.

Falls die Krankenversicherung die Kostenübernahme verweigert, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in sozialrechtlichen Verfahren allerdings in der Regel erst ab dem Klageverfahren. Bitte besprechen Sie diese Frage direkt mit Ihrer Versicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Nordmann
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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