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Erschleichung eines umfassenden betriebswirtschaftlichen Konzeptes

25. Juni 2014 11:20 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Zusammenfassung

Ersatz für Kosten und Leistungen bei gescheiterter Vertragsanbahnung

Ich hatte im letzten Dez. ein Gespraech mit einem Herrn in leitender Funktion einer grossen deutschen Firma. Das Gespraech wurde von einem ehemaligen Kollegen initiiert, weil er gehoert hatte, dass diese Firma schon seit langer Zeit jemanden mit meinen Qualifikationen sucht (die nicht so haeufig zu finden sind).

Das Gespraech verlief gut. Ich teilte den Herren mit, dass ich nur selbstaendig arbeiten moechte und auch mein Grundhonorar. Er nickte beides ab, sagte mir, dass "wir da schon zusammen kommen".
In der Folgezeit wurden zahlreiche emails gewechselt, man bat mich, eine aussagekraeftige Auswertung zu machen, damit der Geschaeftsfuehrung das komplett neue Konzept vorgestellt werden soll.
In der Folgezeit reiste ich 2 x in die Hauptzentrale der Firma. Die Geschaeftsfuehrung liess sich alles genau erklaeren, bekam alle Infos, die man benoetigte. Die Gespraeche verliefen sehr gut und postiv. Man wollte sich bezueglich der vertraglichen Regelung bei mir bald melden.

Und dann wurde mir mitgeteilt, dass man sich nur vorstellen koennte, mich in die Festanstellung zu nehmen, zu einem Gehalt, das absolut unter branchenniveau liegt - also eine verkappte Absage. Ich sagte ab, beruf mich auf meine eingangs getaetigte und immer wiederholte Absprache, in denen die Konditionen klar waren. Ohne dieses 'go" gleich zu Beginn, haette ich niemals die Auswertung gemacht. Zudem handelt es sich um eine wirklich langjaehrig und gut bekannte Firma in Deutschland, die eigentlich das Aushaengeschild "zuverlaessig" und "korrekt" hat. Zudem teilte mir der eingangs genannte Kollege immer wieder mit, wie sehr er sich auf die Zusammenarbeit freuen wuerde etc.

Nachdem dieses Angebot voellig unakzeptabel war, habe ich die Reisekosten und 3 Tagessaetze in Rechnung gestellt. 2 Tage vor Ort und 1 Tag (minimum) Ausarbeitung zu Hause. In Wirklichkeit war es natuerlich viel laenger.

Man verweigert die Zahlung. Nun habe ich quasi noch dafuer bezahlt, dass diese Firma alle Infos von mir herausforderte und sich Beraterleistungen erschlichen hat. Man machte nicht einmal ein Gueteangebot!

Gibt es hier entsprechende Rechtssprechungen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

1. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten lässt sich so ohne weiteres nicht herleiten, da der eigentliche Vertrag noch nicht geschlossen war, sondern nur eine Absicht zum späteren Vertragsabschluss geäußert wurde.

Die Leistungen und Kosten fallen daher in die Phase der Vertragsanbahnung und erfolgten nicht auf vertraglicher Basis.

Etwas anderes würde grundsätzlich nur gelten, wenn schlüssig zum Ausdruck gebracht wurde, dass mit eine Vergütung / Kostenausgleich gezahlt werden sollte.

2. Es wäre denkbar, einen Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen geltend zu machen (§§ 280 , 311 BGB ).

Dieser umfasst jedoch nur den sog. Vertrauensschaden, d.h. die Vermögenseinbuße, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Schadens entstanden ist. Dies sind hier die Fahrtkosten. Entgangener Gewinn durch Ortsabwesenheit wäre nachzuweisen.

Dem sind jedoch enge Grenzen gesetzt, da auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit, jede Verhandlungspartei grundsätzlich jederzeit berechtigt ist, Verhandlungen abzubrechen bzw. eine Absage zu erteilen.

Zudem muss ein gesteigert schutzwürdiges Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bestehen, was aber voraussetzt, dass die Parteien sich bereits über den wesentlichen Vertragsinhalt geeinigt haben. Dazu müssten Sie im Streitfall beweisen, dass die Zusage zur Zusammenarbeit auf selbständiger Basis und im Bereich des genannten Honorars erfolgte.

3. Für die erbrachte Leistung (Erstellung des Konzeptes) kann jedoch im Wege des Wertersatzes gemäß §§ 818 Abs. 2 , 812 Abs. 1 S. 2 Alt.2 BGB ) ein Entgelt eingefordert werden, dass dem objektive Wert einer solchen Leistung entspricht.

Das Konzept wurde auf Grund gemeinsamer Vereinbarung erstellt und zwar im Hinblick auf einen späteren Vertragsabschluss.

Da dieser jedoch nicht eintrat, hat der Empfänger den Wert der Leistung (Konzept) herauszugeben.

Sie sollten das Unternehmen insoweit nochmals zur Zahlung auffordern. Im Weigerungsfall sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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