Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten lässt sich so ohne weiteres nicht herleiten, da der eigentliche Vertrag noch nicht geschlossen war, sondern nur eine Absicht zum späteren Vertragsabschluss geäußert wurde.
Die Leistungen und Kosten fallen daher in die Phase der Vertragsanbahnung und erfolgten nicht auf vertraglicher Basis.
Etwas anderes würde grundsätzlich nur gelten, wenn schlüssig zum Ausdruck gebracht wurde, dass mit eine Vergütung / Kostenausgleich gezahlt werden sollte.
2. Es wäre denkbar, einen Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen geltend zu machen (§§ 280
, 311 BGB
).
Dieser umfasst jedoch nur den sog. Vertrauensschaden, d.h. die Vermögenseinbuße, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Schadens entstanden ist. Dies sind hier die Fahrtkosten. Entgangener Gewinn durch Ortsabwesenheit wäre nachzuweisen.
Dem sind jedoch enge Grenzen gesetzt, da auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit, jede Verhandlungspartei grundsätzlich jederzeit berechtigt ist, Verhandlungen abzubrechen bzw. eine Absage zu erteilen.
Zudem muss ein gesteigert schutzwürdiges Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bestehen, was aber voraussetzt, dass die Parteien sich bereits über den wesentlichen Vertragsinhalt geeinigt haben. Dazu müssten Sie im Streitfall beweisen, dass die Zusage zur Zusammenarbeit auf selbständiger Basis und im Bereich des genannten Honorars erfolgte.
3. Für die erbrachte Leistung (Erstellung des Konzeptes) kann jedoch im Wege des Wertersatzes gemäß §§ 818 Abs. 2
, 812 Abs. 1 S. 2 Alt.2 BGB
) ein Entgelt eingefordert werden, dass dem objektive Wert einer solchen Leistung entspricht.
Das Konzept wurde auf Grund gemeinsamer Vereinbarung erstellt und zwar im Hinblick auf einen späteren Vertragsabschluss.
Da dieser jedoch nicht eintrat, hat der Empfänger den Wert der Leistung (Konzept) herauszugeben.
Sie sollten das Unternehmen insoweit nochmals zur Zahlung auffordern. Im Weigerungsfall sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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