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Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit laut §34 des SGB II

9. Mai 2016 16:23 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


18:03

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Zeitraum vom 30.10.2015 bis 21.01.2016 Geld zur Sicherung meines Lebensunterhalts vom Jobcenter bekommen.

Mittlerweile habe ich wieder angefangen zu Arbeiten. Jetzt fordert das Jobcenter das Geld wieder zurück. In dem Schreiben vom Jobcenter steht:

" In der Zeit vom 30.10.2015 bis 21.01.2016 wurde Ihnen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von gesamt 2.198,35 gewährt. Die Hilfe war erforderlich, da Sie durch besonders schwere Verletzung der Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichenten Ihren Arbeitsplatz bei der Firma ...... verloren haben, sodass durch diesen Einkommensverlust die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde. ...."

Ich habe von meiner damaligen Firma eine Fristlose Kündigung aufgrund wiederholter Verspätung erhalten. Ich war ein Auszubildender. Der damaliger Chef hat eigentlich nur noch einen Grund gesucht mich zu kündigen, da auch das Geschäft nicht so gut lief aufgrund Auftragsmangel. Mein damaliger Chef ist mein Vater (mit dem ich mich garnicht mehr verstehe). Ich habe damals nichts zur Kündigung gesagt, da ich ja auch nicht gegen meinen eigenen Vater vorgehen wollte. Jetzt habe ich solch ein Problem. Ich sehe es nicht ein soviel Geld zurück zu zahlen. Man hat mir auch damals nicht gesagt das ich dieses Geld mal zurückzahlen muss.

Ich habe mich stets bemüht einen Job zu finden, den ich auch schließlich gefunden habe. Ich finde dies moralisch unkorrekt.

Ich bin auch derzeit in einem Insolvenzverfahren. Mein Pfändbares Einkommen wird direkt an den Insolvenzberater bezahlt. Ich habe somit eigentlich keine Gelegenheit etwas zu bezahlen, da ich ja weiterhin meinen Lebensunterhalt finanzieren muss. Ich möchte aber diese Forderung aus der Welt schaffen. Ich möchte es auch nicht nach meiner Insolvenz bezahlen müssen.

Wie kann ich dagegen jetzt vorgehen? Gibt es Möglichkeiten? Mein damaliger Chef würde sich auch bereit erklären sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Ich hoffe auf Ihre Hilfe. Denn soviel Geld kann ich nicht bezahlen.
Ich war einmal in meinem Leben Hilfsbedürftig.
Ich danke Ihnen im Voraus für die aufkommenden Mühen.

Mit freundlichen Grüßen


9. Mai 2016 | 17:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

setzen Sie sich sofort mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung.

Dass Sie aber damals nicht über die Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruches aufgeklärt worden sein sollen, halte ich aber für ungewöhnlich.

Sicherlich wird Ihnen auch das Merkblatt ausgehändigt worden sein. Und dort ist auch beschrieben, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung verlangt werden kann.

Dass Sie damals gegen Ihren Vater nicht vorgehen wollten, spielt auch keine Rolle für den Rückforderungsbetrag.

Diese interne Familienproblematik kann dann nicht dazu führen, dass die Gemeinschaft dann dafür aufkommen muss. Genau das wäre aber der Fall, so dass sich die Frage von „unmoralisch" etwas anders darstellen dürfte.

Allein die Insolvenz kann Sie daher von der Rückzahlung befreien. Daher müssen Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2016 | 17:47

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe meinen Insolvenz Verwalter benachrichtigt. Dieser hat gemeint dass das Verfahren bereits im Juni letzten Jahres eröffnet wurde und der Fall vom Jobcenter danach liegt. Es wäre also nicht möglich. Das Jobcenter kann doch aber nicht über die Pfandungsgrenze Geld verlangen von mir?
Ist die Aussage vom Verwalter so Korrekt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2016 | 18:03

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Auskunft des Verwalters ist korrekt. Das Jobcenter ist aber auch die Pfändungsfreigrenzen gebunden.

Unter Umständen kann mit dem Jobcenter noch eine Regelung gefunden werden; eine Ratenzahlung auch mit kleineren Beträgen ist in der Regel auch möglcih.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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