Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Leider ist O2 im Recht, denn es gilt insoweit nach Art. 57 der Bayerischen Landesbauordnung (Verfahrensfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen):
Verfahrensfrei sind
[...]
5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde (lediglich) anzuzeigen, wie geschehen.
Mangels Baugnehmigung, die eben dann nicht notwendig ist, kann kein Nachbarrechtsbehelf (früher vorher Widerspruch, dann Klage, jetzt nur noch Klage, siehe auch unten) zu deren Anfechtung dagegen eingelegt werden, allerdings eine Verpflichtung auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach behördlichen Ermessensgrundsätzen beansprucht werden kann.
Letzteres kann allerdings nur dann statthaft erfolgen, wenn ein Verstoss gegen dritt- bzw. nachbarschützenden Norm vorliegt.
Dieses wird hier nur prüfbar sein, wenn man vollständige Akteneinsicht bei der gemeindlichen Baubehörde beantragt hat, jedenfalls ist eine Verletzung von dritt- bzw. nachbarschützenden Normen hier nicht ohne weiteres erkennbar.
"Allgemeine" gesundliche Bedenken reichen insofern nicht aus.
Auch die Verletzung von Abständen etc. kann nach meiner ersten und vorläufigen Prüfung nicht eingewendet werden. Gegebenenfalls müsste auch nach einem etwaig geltenden Bebauungsplan (und seinen geltenden Festsetzungen) gefragt werden, was aber verständlicherweise als Bestandteil einer reinen Erstberatung nicht eingehend untersucht werden kann.
Eine (früher: Widerspruchs- und, jetzt nur noch Klage-)frist gibt es nicht:
Unterliegt eine bauliche Anlage nicht der Genehmigungspflicht, dann kann keine Frist zu laufen beginnen. Es gibt nämlich wie gesagt keinen Verwaltungsakt (in Form einer Baugenehmigung), gegen den der Nachbar vorgehen könnte.
Der Nachbar kann (wie oben dargestellt) lediglich versuchen, durch einen entsprechenden Antrag ein Einschreiten der Behörde zu erreichen, sofern die bauliche Anlage gegen das materielle Baurecht verstößt. Dieser Antrag ist zeitlich nicht befristet.
Erst wenn die Behörde ein Einschreiten ablehnt, kann der Nachbar mit der heute direkt möglichen Verpflichtungsklage eine Maßnahme der Behörde durchzusetzen versuchen. Dann gibt es eine Einmonatsfrist. In Bayern muss er sogleich Klage zum Verwaltungsgericht erheben (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO, früher war vorher noch zwingend der Widerspruch zu erheben, was vor kurzem aber entfallen ist).
Stellen Sie daher gegebenenfalls einen Antrag an die Behörde, falls dieses nicht schon geschehen ist.
Zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber sind leider auch nicht ersichtlich.
Wie gesagt, insofern fehlt es mangels umfänglicher Akteneinsicht an weiteren Informationen.
Falls Sie mir noch etwas Genaueres im Rahmen der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion mitteilen können, dann kann ich gerne darauf noch näher eingehen.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben und bedaure, Ihnen keine positivere Antwort derzeit geben zu können. Nach einer Akteneinsicht kann sich dieses eventuell anders darstellen.
Ich bitte um Ihr geschätztes Verständnis, dass dieses in Bausachen in aller Regel nicht anders möglich ist.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.