Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Anhand dieser Informationen sehe zunächst einmal keine Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn ich einmal annehme, dass sich die Behinderung Ihres Mannes auf körperliche Merkmale bezieht, spielt auch die Behinderung keine Rolle. Etwas anderes würde sich nur aus einer geistigen Behinderung ergeben, wenn diese eine Geschäftsunfähigkeit zur Folge hätte. Dann wäre nämlich kein Vertrag zustande gekommen.
Andernfalls müsste von einem rechtmäßigen Vertragsschluss ausgegangen werden.
In der Tat ist die Vorgehensweise derartiger Seiten so, dass ein kurzes kostenfreies Probeabo angeboten wird, welches sich ohne Kündigung in ein kostenpflichtiges Abo umwandelt. Sofern dies jedoch ausdrücklich bei Abschluss des Vertrages angegeben wird, sind Ihre Chancen, die Anbieter zu einem Rückzug der Forderungen zu bewegen gering.
Diese Ausführungen sind vorbehaltlich einer genauen Prüfung. Sollte sich bei einer solchen Prüfung ergeben, dass zB nicht ersichtlich war, dass sich das kostenfreie Abo in ein kostenpflichtiges Abo wandelt, wäre die Chance schon größer, sich der Forderung zu entziehen. Auch versteckte AGB oder überraschende Klauseln innerhalb der AGB könnten zu einem anderen Ergebnis führen.
Dennoch sollten Sie eine Kostenabwägung vornehmen. Die Beauftragung eines Anwaltes verursacht Gebühren. Diese können schnell höher liegen, als die Kosten, die Ihnen aktuell entstanden sind. Daher wäre eine Überlegung zwangsläufig die, die bestehenden Verträge(soweit zustande gekommen) zu kündigen und die bisher angefallenen Kosten zu begleichen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Dennoch hoffeich , dasss ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Sehr geehrter Herr Rechtsberater
um herrauszufinden ob in der Eroticseite die AGP undeutlich formuliert wurde, muß ich mich ja erneut einloggen. dies bedeutet möglicherweise nochmals ein neues ABBO. Ich befürchte das auch ich den Hinweisen nicht folgen kann und habe nach Ihrer Aussage dann ja keine Chance da kostenfrei rauszukommen.
Giebt es da noch eine andere Möglichkeit? Gruß Ratlos
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Das reine Besuchen der Seite löst noch keine Rechtsfolge aus. Und wenn doch, wäre dies unzulässig und rechtlich unwirksam.
Die AGB eines Unternehmens müssen Ihnen immer VOR Abschluss eines Vertrages kenntlich gemacht werden. Ansonsten würden sie nicht Bestandteil des Vertrages werden.
In Ihrem Fall bezog sich meine Aussage darauf, dass Ihre Ausführungen darauf hindeuten, dass Ihr Mann einen Vertrag bereits abgeschlossen hat. Hierfür ist es sehr wahrscheinlich, dass ihm vorher die AGB kenntlich gemacht wurden und er dennoch den Vertrag eingegangen ist.
Daher wäre es wahrscheinlich die günstigste Möglichkeit, wenn Sie (sofern nicht schon geschehen) den Vertrag umgehend kündigen und die bisher fällig gewordenen Gebühren bezahlen. Natürlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, die Angelegenheit an einen Kollegen in Ihrer Nähe zu übergeben und die Rechtslage unter Einbezug der AGB prüfen zu lassen. Dies ist jedoch mit weiteren Kosten verbunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt