Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Zuvor möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass Änderungen, insbesondere Auslassungen im Geschehensablauf die rechtliche Beurteilung erheblich verändern können. Zudem kann und soll diese Plattform lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage ermöglichen und eine persönliche Beratung keinesfalls ersetzen.
„Ich möchte nun wissen, wie hoch die Chancen eines solchen Gandengesuchs sind und wie lange eine Entscheidung dauert, weil ich mich ja auch nicht freiwillig aus der Psychatrie verhaften lassen will."
Grundsätzlich sind die Chancen in Gnadenverfahren als gering einzuschätzen. Aus einer entsprechenden Antragsbegründung müssen sich Umstände ergeben, die so sehr von dem „Regelfall" abweichen, dass eine Strafvollstreckung unbillig erscheint.
In Ihrem Fall haben Sie bereits hinsichtlich der ersten Ladung zum Strafantritt die für Sie sprechenden Umstände umfassend dargestellt. Diese sind zumindest so diskutabel, dass ich Ihren Antrag nicht für Aussichtslos erachte. Immerhin haben Sie mittels entsprechender Bescheinigungen dargelegt, dass nunmehr eine Therapie vorgenommen werden kann. Auch haben Sie eine Möglichkeit aufgezeigt, den Grund für den Nichtantritt der ursprünglich beabsichtigten Therapie zu überprüfen.
Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass Ihr Gnadengesuch Erfolg haben wird.
Sollte dies der Fall sein, könnte man die Argumentation auch auf die zweite Vollstreckung übertragen. Der Gnadenbehörde ist nämlich bereits bei der ersten Entscheidung bekannt, dass auch die zweite Strafe noch im Raume steht.
Daher kann es sich sehr wohl „lohnen", das zweite Gnadengesuch ebenfalls zu stellen.
Die Dauer bis zur Entscheidung über ein derartiges Gnadengesuch ist ebenfalls nicht pauschal einzuordnen. Diesbezüglich kommt es nicht zuletzt auf den Umfang der Ermittlungen an, die seitens der Gnadenbehörde vorzunehmen sind.
Daher ist es sinnvoll die Anträge dahingehend zu erweitern, dass die Strafvollstreckung jedenfalls bis zur Entscheidung über den Gnadenantrag ausgesetzt wird.
Dies ließe sich in Ihrem Fall insbesondere auch mit der dann begonnenen Therapie begründen, sofern der Termin zum Strafantritt nach diesem Therapiebeginn läge.
Die Entscheidung über diesen Aufschub erhält man in der Regel innerhalb weniger Tage.
„Ist es ratsam mein Vorhaben durchzuziehen oder sind die Chancen auf Erolg so gering, dass ich vielleicht besser auf Flucht gehe?"
Anhand des gerade erläuterten ist es in jedem Fall ratsam, an dem bereits in die Wege geleiteten Vorgehen festzuhalten; darüber hinaus, den von Ihnen angesprochene umgehende Entgiftung zu beginnen.
Auch bei durchschnittlich relativ geringen Chancen eines Gnadengesuchs wäre eine Flucht keine realistische Alternative. Für Ihr Gnadenverfahren würde eine solche, verbunden mit der daraus resultierenden weiteren Fluchtgefahr sogar, aufgrund der Bestimmungen der Gnadenordnung bedeuten, dass ein Gnadengesuch, gerichtet auf eine Aussetzung bis zum Therapieende keinen Erfolg mehr haben könnte. Zudem würden Sie sich der Chance berauben, Ihre Situation grundlegend zu ändern.
Darüber hinaus könnten Sie auch einen erneuten Antrag nach § 35 BtMG
stellen.
Ich gehe davon aus, dass die Zurückstellung der Strafe wegen des Nichtantritts widerrufen wurde. In diesem Fall ist ausweislich § 35 Abs.5 BtMG
eine erneute Zurückstellung ausdrücklich möglich.
Hierzu müssten Sie erneut einen Therapieplatz nachweisen und ggf. auch eine Bescheinigung des Kostenträgers über die Übernahme der Therapie vorlegen. Dies sollte aber nach Ihren Schilderungen kein Problem darstellen.
Verbunden mit der angebotenen Begründung, warum die ursprünglich beabsichtigte Therapie nicht aufgenommen wurde, bestehen durchaus realistische Chancen, eine entsprechende Zurückstellung zu erreichen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben, der es Ihnen ermöglicht, für Sie zielführende Entscheidungen zu treffen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Sollten Sie darüber hinaus eine Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie mich selbstverständlich auch direkt kontaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Hallo,
Danke schon ein mal für die erste Einschätzung.
Die Sache, mit dem erneuten Antrag nach § 35 BtmG habe ich noch nicht ganz verstanden. Habe ich nicht so einen Antrag bereits mit meinem Gnadengesuch gestellt? Denn sowohl eine Bescheinigung für den Therapieplatz, als auch eine noch gültige Kostenzusage liegen vor. Zwar läuft diese ende des Jahres ab, wurde aber bereits mit mir und der Drogenberatung zusammen mit aussicht auf Erfolg beantragt zu verlängern. Beides habe ich auch dem Gericht zukommen lassen.
Nun ist es doch so, dass falls ein Haftbefehl ergehen sollte, dieser möglicherweise auch vollstreckt wird, wenn ich mich in ärztlicher Behandlung oder sogar in Therapie befinde.
D.h. ich habe doch keinerlei Sicherheit, dass wenn ich die Entgiftung bzw Therapie beginne, ich nicht von der Polizei verhaftet werde. Aber gerade diese Sicherheit brauche ich doch, um mich mit einem klaren Kopf um meine Therapie und mein Leben kümmern zu können,oder?
Ist es ihrerseits möglich sich mit dem zuständigen Gericht in Verbindung zu setzen um 1. den Sachverhalt zu prüfen, 2. einen Haftaufschub zu beantragen und 3. mich auf dem Laufendem zu halten, was der Stand der Dinge ist, denn ich persönlich möchte mich nicht mehr bei irgendwelchen justizbehörden sehen lassen, da ja jeden Tag ein Haftbefehl gegen mich erlassen werden könnte und ich dann direkt fest gehalten werde. Das möchte ich nicht!
Ich muss dazu sagen, dass der zuständige Richter von Anfang an dafür war, das ich eine Therapie machen kann. Könnte dies zu Entscheidung beitragen? Und was mache ich wenn der Gnadenantrag abgelehnt wird? Denn auch mir ist die Stelle im Gesetz bekannt, dass ein Wideruf nicht einer erneuten Zurückstellung der Strafe entgegen steht. Aber in wie fern sind die Behörden an diese Stelle des gesetzes gebunden? Denn es ist ja gewährleistet, dass eine Therapie alsbald begonnen wird, und wie sie schon richtig einschätzten, war der Grund für den Widerruf der Nichtantritt der Therapie.
Ich möchte einfach Klarheit um endlich mein Leben in den Griff zu bekommen, was schon sehr lange in schiefen Bahnen verläuft. Aber ohne diese Klarheit wie es jetzt weiter geht, ob die Strafe zurück gestellt wird oder nicht fällt es mir schwer den Schritt in die Entgiftung zu gehen, aus Angst das ich dort jederzeit ohne Probleme fest genommen werden könnte und ich mich gar nicht dem eigentlichen Ziel und Sinn einer Therapie widmen könnte, sondern ständig ein möglciher haftbefehl in meinem Kopf rum schwirrt. Das kann doch nicht Sinn der Sache sein,oder?
Für wie realistisch halten Sie meine Chancen im Gegensatz zu anderen Gnadengesuchen?
Und was kann ich bei einer Ablehnung noch machen? Besteht die Möglchkeit erneut einen Antrag mit Aussicht auf Erfolg zu stellen, obwohl der Gnadenantrag abgelehnt wurde?
Bitte helfen sie mir so gut wie möglich mit Ihrer Einschätzung
Eventuell werde ich mich mit Ihnen dann in Verbindung setzen, damit sie mich in diesem Fall vertreten können.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie den entsprechenden Antrag nach § 35 StGB
bereits mit Ihrem Gnadengesuch gemeinsam gestellt haben, kann ich ohne die von Ihnen eingereichten Unterlagen zu sehen, so nicht sagen. Da Sie jedenfalls die hierzu erforderlichen Unterlagen bereits beigebracht haben, wäre dies jetzt, wie bereits dargelegt aber immer noch möglich.
Ihre Chancen bewerte ich, gemessen an anderen Gnadengesuchen, gerade vor dem Hintergrund des § 35 Absatz 5 BtMG
als durchaus vorhanden. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass angesichts der allgemein geringen Chancen ein abschließende Einschätzung, oder gar eine Garantie hier nicht ohne Kenntnis der Akte gegeben werden kann. Es kann hier nur nochmals gesagt werden, dass es meines Erachtens gute Argumente gibt, die für Ihre Anträge sprechen und die sicher auch Berücksichtigung finden werden. Die Erfolgsaussichten sind jedenfalls höher als in vielen anderen Verfahren.
Ob und inwieweit ein Vorgehen gegen einen ablehnenden Beschluss möglich und vor allem sinnvoll wäre, hängt nicht zuletzt mit der im Beschluss enthaltenen Begründung zusammen. Grundsätzlich ist aber eine Beschwerde möglich.
Es könnte auch ein Hafbefehl erlassen und ggf. vollstreckt werden. Dies aber nur nach dem Termin, zu welchem Sie geladen sind. Eben deswegen ist es wie gesagt wichtig, dass Sie zumindest den Strafaufschub bis zur Entscheidung über Ihre Anträge beantragen. Wie beschrieben ist eine Entscheidung hierüber sehr schnell zu erhalten.
Meinerseits ist es durchaus möglich, den Sachverhalt mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erörtern und ggf. weitere erforderliche Anträge für Sie zu stellen. Selbstverständlich würden Sie hierüber auf dem Laufenden gehalten.
Mir ist bekannt, dass Sie angesichts Ihrer Situation gern ein klares Ergebnis hätten und das ist auch sehr nachvollziehbar. Prognosen hierzu würden Ihnen aber letztlich auch die Sicherheit nicht geben, die Sie für Ihre weitere Planung benötigen. Insoweit kann ich Ihnen nur raten, ggf. unter zur Hilfe nahme eines Verteidigers, die nötigen Schritte weiterhin einzuleiten und an Ihrem Vorgehen festzuhalten.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt