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Ernährungsberatung online: Genügt es, ein Logo abzukleben?

6. September 2018 18:31 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

UWG

Lieber Anwalt,

der Fragesteller betreibt einen kommerziellen Video-Blog zum Thema Ernährungsberatung. In einem nächsten Beitrag geht es um Light-Produkte. Hierzu sollen diverse Light-Produkte gezeigt und anhand der Nährwerttabellen besprochen werden.

Die Logos der Produkte haben wir abgeklebt, trotzdem sind die Markenabender u.U. am Packungsdesign erkennbar. Sie werden nicht genannt. Ebenso werden keine falschen Infos oder Beleidigungen gegenüber den Marken gebracht. Es werden lediglich die Produkte neutral-wissenschaftlich anhand der Nährwerttabelle verglichen.

Drohen hier juristische Probleme? Haben wir Markenartikler gegen dieses Video einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanschspruch?

Viele Grüße
Sabrina Deubner

Eingrenzung vom Fragesteller
6. September 2018 | 19:40

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die TV-Sender verwenden hier immer derartige Hüllen, dass vom Produkt nichts mehr zu sehen ist, denn selbst die Flasche bei CocaCola unterliegt dem Urheberrecht!

Zudem sind Sie kein wissenschaftliches Institut und daher sehe ich bereits in der wertenden Veröffentlichung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zumal sich die Firmen wehren werden, wenn ihr Produkt "verlieren" sollte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2018 | 20:07

Liebe Frau Seiter,

schön, Sie wieder zu hören.

Ich verstehe die Sache. Nun ist es so, dass es hier keine Verlierer gibt, sondern nur die Nährwerttabellen vorgelesen und eingeordnet werden. Halten Sie das trotzdem für gefährlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2018 | 22:40

Ja, da bin ich wieder ;)

Das Mitteilen von Fakten ohne komplette Wertung dürfte zulässig sein - zudem eher bei wissenschaftlichen Ausführungen - jedenfalls habe ich hier nichts gefunden, dass ein Urheberrecht an den Tabellen bestünde - aber (!) Sie könnten bei der Übernahme der Daten ggf. haften, wenn Sie z.B. sich vertun/verschreiben oder falsche Daten übernehmen (diese können Sie ja nicht nachprüfen)!
Denken Sie daran, die Tabellen komplett zu verwenden und die Quelle zu nennen (Zitat). Ggf. beim Unternehmen Erlaubnis holen.

Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen an uns wenden! Schönen abend noch!

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