Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen gerne wie folgt beantworten:
Wie jede Form staatlichen Handels folgt auch aus einem rechtswidrigem, schuldhaften und Schadensersatz verursachenden Handeln der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein evt. Anspruch des Geschädigten. Aufhänger hierfür ist § 839 BGB
:
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. 2 Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2 Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
In Ihrem speziellen Fall ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensfehler nur eingeschränkt zum Schadensersatz verursachen (BGH, JZ 00, 1005) und gerade Polizei resp. Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzuge einen gewissen „Fehlerspielraum“ besitzen. Auf jeden Fall dürfen aber unberechtigte Massnahmen weder angeordnet noch aufrechterhalten werden (so zur Beschlagnahme OLG Bamberg, OLGR 03, 231).
Die Verjährung folgt aus § 195 BGB
(3 Jahre).
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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Betreff: Ermittlungsverfahren
Nachricht: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schimpf, vielen Dank für Ihre Antwort. In wieweit im Rahmen der Ermittlungen die Beamten Fehler begangen haben vermag ich nicht abzuschätzen. Jedenfalls winkte der Wadenbeisser von Staatsanwalt bis zu letzt mit "schlimmen, schlimmen Konsequenzen" wenn ich nicht gestehen würde. Aus den Ermittlungsakten ging jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits hervor, dass auf dem beschlagnahmten Computer keinerlei Spuren o.ä. gefunden wurden. Trotzdem drohte der Staatsanwalt damit, dass der Computer Zit.: "Wohl als Beweismittel eingezogen werden würde" nachdem wir dann eine Stellungnahme abgegeben haben zu dem Vorfall wurde die Sache stillschweigend eingestellt. Ohne einen Anwalt währe ich dem Bluff der Staatsanwaltschaft sicherlich erlegen und hätte im Endeffekt etwas zugegeben, was ich nicht getan habe. Also müsste die Staatsanwaltschaft doch wohl für die Kosten meines Anwaltes aufkommen müssen ? Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Hilfe !
Guten Morgen,
Rechtsverfolgungskosten sind eine klassische Schadensersatz-Position.
Inwieweit hier bei dem nach Ihrer Schilderung wirklich einigermassen erstaunlichem Verhalten der StA dem Grunde nach eine Amtspflichtverletzung vorliegt und - insbesondere- wie es um die Beweisproblematik steht, kann ich aus der Ferne aber nicht beurteilen.
MfG RA Schimpf