Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Absatz 1 StPO
wäre Ihnen nicht zwingend mitzuteilen, eine solche nach § 170 Absatz 2 Satz 2 StPO
schon- zumindest in der Theorie. Würde man eine solche Mitteilung unterlassen, würde dies für die Behörde zunächst auch folgenlos bleiben.
Es ist daher gut möglich, dass bereits eingestellt wurde und mangels Benachrichtigungspflicht bzw. deren Vernachlässigung keine Mitteilung an Sie erfolgte.
Das lässt sich aber erfragen. Die zuständige Staatsanwaltschaft verfügt über eine Zentralstelle, die Personendaten verwaltet (vgl. § 492 StPO
), meist kann auch jede einzelne staatsanwaltschaftliche Geschäftsstelle bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft darauf zurückgreifen.
Ihr Anspruch auf Erteilung von Auskunft folgt aus §§ 491
, 495 StPO
in Verbindung mit § 19 BDSG
.
Fragen Sie direkt bei Betreten des Arbeitsgebäudes der Staatsanwaltschaft, in welchem Zimmer Sie Auskunft darüber erhalten, ob gegen Sie Ermittlungsverfahren anhängig sind.
Hier empfiehlt sich die persönliche Vorsprache bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft mit Ausweisdokument. Schließlich handelt es sich bei der Ihrerseits gewünschten Auskunft um brisante Informationen, die nur nach persönlicher Identifikation mitgeteilt werden sollten.
Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, rufen Sie vorher an und erfragen Sie ob, wo und zu welchen Sprechzeiten Ihnen Auskunft erteilt wird.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
22.03.2016 | 20:11
Erstmal vielen Dank für ihre aussagekräftige Antwort Herr Jeromin!
Die zuständige Staatsanwaltschaft bezieht sich auf das Bundesland in welchem ich wohne oder wo das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.03.2016 | 10:50
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die umfassendste Auskunft ist naturgemäß von der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft zu erwarten, das ist -falls Ihnen von der Abgabe des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft nichts mitgeteilt wurde- zunächst die, an deren Sitz das Verfahren eingeleitet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht