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Ermittlungsverfahren Körperverletzung und Beleidigung

1. Juni 2023 16:01 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung, wobei der Täter möglicherweise aufgrund der Wechselwirkung von Alkoholkonsum und Medikamenten während der Tat schuldunfähig gewesen sein könnte

Guten Tag,
Vor zwei Wochen habe ich sehr viel Alkohol getrunken und dann betrunken einer Frau eine Ohrfeige gegeben. Nun soll ich eine Aussage bei der Polizei machen. Ich kann mich an absolut nichts von diesem Abend erinnern. Ich nehme Antidepressiva, die man nicht mit Alkohol mischen darf, aufgrund einer diagnostizierten PTBS.
Was kann ich bei der Polizei sagen, wenn ich mich an wirklich nichts erinnere?
Ich bedanke mich herzlichst,
Mona Weber

1. Juni 2023 | 16:43

Antwort

von


(94)
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70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellungen,

ich danke Ihnen für die Stellung Ihrer Frage, die mir zur Beantwortung zugeteilt worden ist.

Zunächst möchte ich anmerken, dass Sie bei der Polizei lediglich Angaben zu Ihrer Person, jedoch nicht zum Sachverhalt selbst machen müssen.

Wenn Sie sich an nichts mehr erinnern können, sollten Sie dies der Polizei mitteilen. Die Umstände mit dem Alkohol und den Medikamenten können Sie ebenfalls angeben.
Sie sollten nicht allzu viele Ausführungen hinsichtlich der Situation bei der Tat machen. Vor allem sollten Sie keine weiteren Fragen der Polizei beantworten, wenn diese darauf gerichtet sind, wieviel und wann Sie Alkohol konsumieren und ob Sie noch weitere Medikamente konsumieren.
Die Polizei wird Ihre Aussage zusammen mit den weiteren ermittelten Sachverhalten, auch der Vernehmung der Geschädigten an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese wird sodann die Sachlage dahingehend prüfen, ob Sie eine Strafe erhalten sollten. Diese könnte in Form eines Strafbefehls, d. h. in Form einer Geldstrafe, ergehen.
Dies hängt jedoch vor allem auch von den Verletzungen der Geschädigten ab und auch davon, ob Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Aufgrund Ihrer Schilderung, insbesondere dahingehend, dass Sie Medikamente einnehmen und an dem Tattag Alkohol getrunken haben, könnte man davon ausgehen, dass Sie zumindest vermindert schuldfähig bei der Begehung der Körperverletzung und der Beleidigung gewesen sind. Dies ist eine vorläufige Einschätzung meinerseits, müsste jedoch durch entsprechende Atteste, wie beispielsweise Ihrem Hausarzt, belegbar sein.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie überhaupt Angaben bei der Polizei machen möchten, wäre es auch sinnvoll, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen des gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens beauftragen.
In diesem Fall würde der Rechtsanwalt zunächst eine Akteneinsicht nehmen und würde dann eine entsprechende Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft richten, in welcher er auch auf die Möglichkeit einer (verminderten) Schuldunfähigkeit bei Ihnen zum Zeitpunkt der Tat eingeht.
Sollten Sie sich dazu entschließen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, würde ich Ihnen dazu raten zunächst keine Angaben bei der Polizei zu dem Sachverhalt und zu der Tat zu machen und gegenüber der Polizei angegeben, dass Sie zunächst einen Rechtsanwalt beauftragen möchten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein konnte. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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