Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Um zunächst auf Ihre letzte Frage einzugehen: Die - vorsätzliche - Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 223 Abs. 1 StGB
. Da Sie mitteilen, Sie hätten reflexartig gehandelt, ist aber auch an eine (nur) fahrlässige Körperverletzung zu denken, das Strafmaß ist dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 229 StGB
. In jedem Fall haben Sie in der Praxis, sofern Sie bislang unbelastet sind, lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen.
2. Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung zur Äußerung Folge zu leisten. Sie können letzterenfalls auf dem Formular ankreuzen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen wollen und ggf. dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Angaben zur Person müssen Sie aber machen.
3. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten. Denn der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist durchaus etwas komplex. Es kommt in Betracht, dass Sie in einer Verteidigungssituation gehandelt haben. Des Weiteren muss näher ausgelotet werden, wie es mit der sogenannten subjektiven Tatseite aussieht, d.h. ob man Ihnen mit Aussicht auf Erfolg überhaupt Vorsatz zur Last legen kann. Nach den von Ihnen gemachten Angaben ist dies hier nicht verbindlich zu beurteilen, dafür bedarf es einer ausführlichen Exploration im Mandantengespräch. Zur Beiziehung eines Rechtsanwalts möchte ich Ihnen auch deshalb raten, weil die Sache offenbar doch nicht ganz harmlos war, denn immerhin musste die Geschädigte in einem Krankenwagen behandelt werden.
3. Ein guter Strafverteidiger wird in Ihrem Fall die Strategie verfolgen, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Nur ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und dann einsehen, welche Angaben die Anzeigeerstatterin und etwaige Zeugen gemacht haben. Grundsätzlich wird es im Übrigen sachdienlich sein, Entschuldigungen und eine Wiedergutmachung gegenüber der Geschädigten anzubieten. Doch sollten entsprechende Angebote mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts sorgfältig ausgearbeitet und dann an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Berücksichtigen Sie bitte auch, dass Ihr Rechtsanwalt von seiner Ausbildung und seinem Berufsstatus her in der Lage ist, mit dem Staatsanwalt auf Augenhöhe über Ihren Fall zu sprechen und "Lösungen" zu erarbeiten. Das trifft auf Sie als Laie nicht zu. Das mag man bedauern, ist aber die Realität.
4. Wird das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt, so werden Ihnen Ihre Rechtsanwaltskosten leider nicht von der Staatskasse erstattet. Doch ist diese Situation einem etwaigen Strafbefehl oder einer etwaigen Anklage und Verurteilung zu Geldstrafe allemal vorzuziehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen fürs Erste weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich denke dann werde ich morgen mal nach einem Anwalt schauen.
Ich hätte noch eine Nachfrage:
Was würde mich ein Anwalt ca. kosten? Also Beratungsgespräch, Akteneinsicht, Hinwirken auf Einstellung, etc. (ohne Gerichtsverfahren)?
Vielleicht könnten Sie das ganz grob schätzen, so dass ich beim Anwalt evtl. ein Pauschalhonorar vereinbaren könnte.
Also wären das eher 300€, oder 500€ oder vllt. sogar 1000€ bzw. noch mehr? Sie müssen mir das auch wirklich nicht groß erläutern. Eine Zahl sollte reichen.
Vielen herzlichen Dank nochmal!
Danke für Ihre Nachfrage. Sie ist nicht leicht zu beantworten, denn die Gebührengestaltung von Rechtsanwälten ist unterschiedlich, je nachdem, ob auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - oder auf Honorarbasis abgerechnet wird. Sie können die Gebührensätze im Internet nachlesen. Rechnet der Rechtsanwalt auf Basis des RVG ab, kommen Sie günstiger weg. Aber auch dann sollten Sie mit mindestens 500 Euro rechnen. Häufig arbeiten Rechtsanwälte aber auf der Basis von Vergütungsvereinbarungen. Dann kann ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Für den Fall einer Vergütungsvereinbarung sollten Sie für eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren bei einem vergleichsweise wohl noch relativ einfach gelagerten Sachverhalt durchschnittlich mit mindestens 1000 Euro rechnen.