Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der mir übermittelten Informationen wie folgt beantworten möchte.
Sie sollten zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Sie sind nicht verpflichtet, auszusagen. Sie wissen derzeit noch nicht, welche Beweismittel der Polizei zur Verfügung stehen.
Die Anhörungsbögen der Polizei werden standardmäßig verschickt, so dass es auch sein kann, dass sich die Polizei nur auf die Aussage des Anzeigenden stützt.
Auch rate ich davon ab, sich mit der Zahlung einer Geldbuße einverstanden zu erklären. Insbesondere dann, wenn Sie unschuldig sind.
Gem. § 137 I 1 StPO
steht Ihnen das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen.
Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen. Nur dieser hat das Recht, Akteneinsicht zu nehmen. Erst nach Akteneinsicht kann eine sinnvolle Verteidigungsstratgie geplant werden.
Ich möchte Ihnen noch einen kurzen Abriss über das weitere Verfahren geben:
Wenn die Polizei das Verfahren ausermittelt hat, wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.
Konnte kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden, wird das Verfahren eingestellt.
Selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden soltte, wird bei kleineren Delikten das Verfahren oftmals entweder wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen und Weisungen eingestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Grigo & Krenkel, Partnerschaft
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Vielen Dank erstmal hierfür. Hier noch eine Nachfrage:
1) Soll ich jetzt den Zettel mit a) "nicht schuldig" ausfüllen, b) "ich möchte mich nicht äußern" oder c) garnichts mehr machen (muss ich meine "Angaben zur Person" schicken)?
2) Nach welcher Vorgehensweise wird das Gericht ausgewählt bei welchem der Prozess stattfindet?
Vielen Dank nochmal.
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Frage 1)
Sie sollten die Variante "Ich möchte mich nicht äußern" ankreuzen.
Sie sollten die Angaben zu Ihrer Person kontrollieren und gegebenenfalls berichtigen.
Frage 2)
Wenn es zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft kommen sollte, ist zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.
a) Örtliche Zuständigkeit
Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus dem Gesetz.
Welcher Richter dann im einzelnen zuständig ist, ist anhand des Geschäftsverteilungsplans zu ermitteln.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 7 ff StPO
. Meistens ist das Gericht des Tatorts (§ 7 StPO
)oder das Gericht am Wohnsitz des Beschuldigten (§ 8 StPO
) örtlich zuständig.
Sind nach den Vorschriften der StPO mehrere Gerichte örtlich zuständig, kann die Staatsanwaltschaft wählen, bei welchem sie Anklage erheben will.
Ergibt die Prüfung der § 7 ff StPO
, dass nur ein Gericht örtlich zuständig ist, wird bei diesem die Anklage erhoben.
b) Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder dem Jugendgerichtsgesetz.
Bei einer einfachen Sachbeschädigung ist der Richter als Einzelrichter gemäß § 25 GVG
sachlich zuständig. § 25 GVG
lautet:
"Der Richter beim Amtgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1. wenn Sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist."
Die Jugendgerichte sind zuständig, bei Taten von Jugendlichen und bei Heranwachsenden, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat reifemäßig noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt.
Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte der Strafrichter beim Amtsgericht als Jugendrichter zuständig sein.
Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen, bei denen nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel, Nebenstrafe, Nebenfolgen oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist und die Staatsanwaltschaft vor dem Jugendrichter Anklage erhebt.
Für Sie ist mithin der Amtsrichter bzw. der Jugendrichter sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist das AG, bei dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder das AG, das für den Bezirk zuständig ist, wo die Tat begangen wurde. Der Staatsanwaltschaft steht wie ausgeführt ein Wahlrecht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin