Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich sind in den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen die Fahrtkosten enthalten.
Werden, wie in diesem Fall, höhere Aufwendungen geltend gemacht, müssen diese nachgewiesen werden.
Demgemäß sind nicht neben dem Abzug der 90,00 EUR noch die 150,00 EUR in die Berechnung mit aufzunehmen.
Richtigerweise dürften nur die 153,00 EUR als erhöhte Aufwedungen in die Berechnun als Abzug einfließen.
ABER Sie liegen mit Ihrer weiteren Annahme schon richtig. Kann der Ausbildungsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden und liegt darin keine unangemessene Beeinträchtigung des Auszubildenden sind nur die 70,00 EUR anzurechnen.
Dieser Betrag liegt noch innerhalb der 90,00 EUR. Werden darüberhinaus aber noch weitere ausbildungsbedingte Mehrkosten geltend gemacht, die die 90,00 EUR übersteigen, müssen diese nachgewiesen werden.
Ihr Mann sollte sich mit der Berechnung daher nicht zufrieden geben.
Weiter wäre natürlich auch noch zu klären, ob der Sohn nicht von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss erhalten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Was gilt denn als unangemessene Beeinträchtigung? Eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einer Stunde erscheint mir nicht zu viel und auch die von mir angegebenen Uhrzeiten sind nach meiner Meinung noch akzeptabel.
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach meiner Meinung auch.
Die Zeiten und auch Uhrzeiten erscheinen angemessen, wobei es aber wirklich immer auf den Einzelfall ankommen wird. So werden die Arbeitszeiten und ggfs. Wartezeiten zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
REchtsanwältin
Sylvia True-Bohle