Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Aufenthaltstitel erlischt u.a. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG müssten Sie grundsätzlich auch innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist sein.
Deshalb sollten Sie zwingend eine längere Frist für die Wiedereinreise von der Ausländerbehörde bestimmen lassen, bevor Sie Deutschland verlassen. Darüber entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Allerdings wird von ihr in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 51 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Den vorübergehenden Grund können Sie unter Vorlage der benannten Dokumente nachweisen. Für die Bestimmung einer Jahresfrist durch die Ausländerbehörde spricht die Vorschrift des § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG, wonach die Frist des § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 7 AufenthG bei Inhabern der Blauen Karte zwölf Monate entspricht - über eben diese Blaue Karte hatten Sie ja dann die aktuelle Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Wohnung in Deutschland dürfen Sie zwischenzeitlich aufgeben. Melderecht ist nicht präjudiziell für ausländerrechtliche Sachverhalte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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