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Erlischen von Niederlassunserlaubnis

25. April 2022 18:24 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Blauen Karte gelten Vergünstigungen.

Hallo,

ich besitze eine unbefristete Niederlassung die ich bekommen habe weil ich blaue Karte besitzt habe.
Ich möchte bei der Arbeit ein Sabbatical für 12 Monate nehmen und aus Deutschland ausreisen.
Dabei hätte ich einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungzusage in 12 Monate. Ich würde auf Reisen in Südamerika gehen, teilweise Volontärarbeit machen und möchte meine Familie in Russland besuchen.

Erlischt sich dann meine Niederlassung wenn ich für über 6 Monate weg aus Deutschland bin oder aus der EU? Darf ich mit dem oben genannten Grund eine Verlängerung dieser Frist beantragen? Was bräuchte ich dafür? Ich habe den Vertrag mit meinem Arbeitgeber in dem er explizit steht, dass er mich in 12 Monate dann wieder einstellt.

Darf ich meine Wohnung für diesen Zeitraum (also 6 Monate oder vielleicht mehr) abmelden? Wenn nicht was hätte ich denn für Möglichkeiten?

Vielen Dank

25. April 2022 | 19:02

Antwort

von


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37085 Göttingen
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Aufenthaltstitel erlischt u.a. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG müssten Sie grundsätzlich auch innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist sein.

Deshalb sollten Sie zwingend eine längere Frist für die Wiedereinreise von der Ausländerbehörde bestimmen lassen, bevor Sie Deutschland verlassen. Darüber entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Allerdings wird von ihr in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 51 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Den vorübergehenden Grund können Sie unter Vorlage der benannten Dokumente nachweisen. Für die Bestimmung einer Jahresfrist durch die Ausländerbehörde spricht die Vorschrift des § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG, wonach die Frist des § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 7 AufenthG bei Inhabern der Blauen Karte zwölf Monate entspricht - über eben diese Blaue Karte hatten Sie ja dann die aktuelle Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Wohnung in Deutschland dürfen Sie zwischenzeitlich aufgeben. Melderecht ist nicht präjudiziell für ausländerrechtliche Sachverhalte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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