ich habe eine titulierte (seit 2018 aber vollumfänglich erledigte) Forderung zur Aushändigung angefordert. Ich bin der ehem. Schuldner.
Nach wochenlanger Nichtbeachtung meiner Aufforderung zur Aushändigung des entwerteten Vollstreckungsbescheids, wurde mir nun schriftlich mitgeteilt:
"Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen gegenüber eingestehen, dass der Vollstreckungsbescheid in Verstoß geraten ist; auch eine intensive Recherche in der Registratur sowie eine Abfrage derjenigen Personen, die in Kontakt mit dem Vollstreckungsbescheid standen, brachten Erkenntnis zum Verbleib desselbigen. Eine Aushändigung an Sie ist auf Grund des geschilderten Sachverhaltes nicht möglich."
Ich habe den Gläubiger daher aufgefordert mir gem. §371 BGB
nach §129 BGB
ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis zur Erledigung besagter Forderung zukommen zu lassen.
Auch hier herrschte weiterhin reges Schweigen.
Telefonisch habe ich nun einen letzten Versuch der Kontaktaufnahme unternommen und wurde tatsächlich zurückgerufen.
Mir wurde mitgeteilt, dass ich kein Anrecht auf ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis zur Erledigung der Forderung hätte und ich dieses - wenn überhaupt - zivilrechtlich einklagen müsste.
Man unterstellt nun sogar der Gerichtsvollzieherin, dass diese den Titel verloren habe (schriftliche Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin, dass dem nicht so sei, liegt mir vor).
Meine Fragen sind daher:
Gibt es andere Wege außer die der Zivilklage um ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis zu erhalten?
Wenn nein, kann ein möglicher Umfang für ein solches Unterfangen (Zivilklage) geschätzt werden und könnten aus den entstandenen Kosten eine Forderung gegen den Gläubiger entstehen?
Wäre es sinnvoll hier auf sein Recht zu bestehen oder sollte man es dabei belassen?
Wie sollten mögliche weitere Schritte in dieser Angelegenheit aussehen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine anderen Weg als eine Klage sehe ich nicht.
2.
Zum Recht an sich:
Sie haben bei nachweislicher Erfüllung einen Anspruch auf Titelherausgabe.
Ist dieser verloren gegangen, können man eine Versicherung an Eides statt denken, aber ich habe da nichts gefunden, dass Sie einen direkten Anspruch darauf haben.
Da ist das Mittel der Wahl, wenn man eine Zweitausfertigung vom Gericht haben will, was hier nicht vorliegt.
Denn da reicht auch die einfache Erklärung der Titel sei verloren gegangen.
3.
Sollte daraus nämlich dennoch vollstreckt werden, können Sie jedenfalls klageweise dagegen vorgehen und Rechtsmissbrauch der Gegenseite nachweislich vorwerfen, weil diese praktisch entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB
) "eine Erklärung gegen sich selbst" abgegeben hat, der Titel sei verloren gegangen.
Das reicht dann aus.
Mehr würde ich momentan da nicht unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.