Guten Tag,
für unser Grundstück gibt es einen Bebauungsplan, welcher zum Thema Einfriedungen folgendes besagt:
7. Einfriedungen
7.1 Werden Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen und Wegen vorgesehen, dürfen sie max. 1,20 m hoch und nur als
Holzzäune oder schmiedeeisene bzw. Metallzäune ausgeführt werden oder als lebende Einfriedung aus Heckensträuchern
angelegt sein. Innerhalb der Sichtfelder sind Einfriedungen nur bis 0,80 m Höhe zulässig. Sockel dürfen max. 0,30 m hoch sein.
Entlang öffentlicher Flächen sind Maschendrahtzäune untersagt.
7.2 Die Einfriedungen sind bevorzugt mit blühenden und früchtetragenden heimischen Laubgehölzen zu hinterpflanzen.
Nun liegt unser Haus an einer Straße, zu welcher wir einen Sichtschutz für Wohnraum und Terasse auf einer Länge von etwa 12 Metern benötigen. Grundstückslänge an der Straße ist etwa 25 Meter.
Nach Auskunft der Gemeinde müssen wir zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 3 Metern (Bebauungsgrenze) einhalten, um eine 180cm hohe Hecke als Sichtschutz zu pflanzen. Eine Einfriedung mit 120cm Höhe gewährleistet dies leider nicht.
Meine Frage lautet:
Muss ich wirklich 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze halten oder gibt es die Möglichkeit eine Hecke als Sichtschutz näher an der niedrigeren Einfriedung zu pflanzen, um weniger Fläche zu verlieren? Ab welchem Abstand zählt der Sichtschutz nicht mehr als Einfriedung?
Gibt es hierzu bereits einschlägige Urteile und gibt es ggf. weitere Lösungsmöglichkeiten?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider sehe ich hier keine Möglichkeit, denn auch Hecken gelten als Einfriedungen, es sind sogenannte lebende Einfriedungen.
Die Regelungen im Bebauungsplan sind eindeutig sowohl vom Wortlaut, aber auch vom Sinn und Zweck. Dieser hat zum Inhalt, dass eine gewisse Offenheit und Lichtdurchfluss sowie ein einheitliches Ortsbild erhalten bleibt. Der Bebauungsplan ist eine ortsrechtliche Satzung mit bindendem normativem Charakter.
Da die Gemeinde Ihnen auch schon diese Auskunft gegeben hat, scheidet wohl auch die grundsätzliche Möglichkeit aus, eine Befreiung vom Bebauungsplan zu beantragen.
Für Sie günstige anderslautende Rechtsprechung gibt es nicht.
Allerhöchstens könnten Sie langfristig eine Änderung der Satzung über das Ortsparlament versuchen zu erwirken, wenn auch andere Bewohner sich nicht an den Ortscharakter halten würden und so der Sinn und Zweck des B-Plans gar nicht mehr gewährleistet wäre. Das gibt es manchmal bei Satzungen, die schon älter sind.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, verbleibe aber dennoch mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller15. Juli 2022 | 14:26
Guten Tag Frau Draudt,
besten Dank für Ihre Einschätzung. Eine Rückfrage hätte ich dazu noch:
Was sagt die Rechtssprechung bis zu welchem Abstand zum Grundstück ein Sichtschutz,z.B. Hecke als Einfriedung zählt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. Juli 2022 | 10:27
Sehr geehrter Fragesteller,
mangels nähere Angaben zur Art der Hecke kann ich folgendes sagen:
Es ist nach der Landessbauordnung so, dass Hecken als Einfriedungen zählen.
Je nach Art und Höhe kommt es für den Abstand dann auf den Einzelfall an, welcher Abstand dann einzuhalten ist. Das steht dann in nachbarrechtlichen Vorschriften.