Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen,
„Wie ist die Rechtslage?
Wie hoch darf die Hecke unter Berücksichtigung der Stützmauer sein?
Müsste der Nachbar die Hecke auf unserer Seite schneiden?",
wie folgt beantworten.
1.
Zunächst steht wohl die Stützmauer Mauer rechtmäßiger Weise dort (§ 6 Abs.1 Nr. 3 Bauordnung Baden-Württemberg; § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg [NRG]).
Für die Hecke gilt § 12 Abs. 1 NRG:
„Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. "
Sie teilen mit, dass die Hecke 2,40 m hoch ist.
Der Abstand müsste daher 2,40 – 1,80 = 0,60; 0,60 + 0,50 = 1,10 m betragen.
Bei einem Abstand von 0,80 m (§ 22 Abs. 1 NRG: Abstand Grenze – Mittelachse Stamm) darf die Hecke 2,10 m hoch sein.
Gemessen wird von dem Punkt aus, an dem die Hecke aus der Erdoberfläche tritt (BGH, Urt. v. 02.06.2017 - V ZR 230/16 - Randziffer 13).
Im zu ihrer Schilderung umgekehrten Fall eine Grenzbepflanzung auf dem tiefer gelegenen Grundstück, entsteht der Anspruch auf Rückschnitt erst „ wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat." (BGH, Urt. v. 02.06.2017 - V ZR 230/16 – Satz 2 des Leitsatzes, Randziffer 13).
Das heißt die Hecke auf dem tiefer gelegenen Grundstück darf um die Geländeniveaudifferenz höher sein.
Der Bundesgerichtshof hat damit einen Streit („allein Pflanzenwuchshöhe entscheidend" gegen „auch Berücksichtigung des Geländeniveauunterschieds") in der rechtswissenschaflichen Literatur entschieden.
Noch nicht entschieden ist damit aber, wie Ihr (umgekehrter) Fall zu betrachten ist, also ob die Hecke 2,10 m oder nur 1,10 m (2,10 – 1,00) hoch sein darf.
Vom Wortlauf her darf die Hecke ohne Berücksichtigung der Mauer 2,10 m hoch sein (3,10 m aus Ihrer Sicht), bei Berücksichtigung der Mauer nur 1,10 m (2,10 m aus Ihrer Sicht).
Ich tendiere zu einer Höhe von 2,10 m, insbesondere wegen des Wortlauts der Vorschrift.
Es geht um die Höhe der Hecke, die unabhängig von der Umgebung eine eigene Höhe hat.
Das kann aber auch (wegen des Zwecks der Regelung, den Nachbarn nicht zu beeinträchtigen) die andere Auffassung vertreten.
Wenn die Mauer (zulässig) 2,1 m hoch wäre, dürfte bei Beachtung des Geländeniveauunterschiedes keine Hecke angepflanzt werden!
Da die Interessen der Grundstückseigentümer abzuwägen sind - Interesse der Begrünung und Interesse, nicht durch Licht-, Wasser- und Luftentzug beeinträchtigt zu werden – kommt es wohl auf die konkreten Umstände vor Ort an.
2.
Anders zu beurteilen ist die Frage des Überwuchses auf Ihr Grundstück (20 – 30 cm).
Insoweit haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der herüberhängenden Äste durch den Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn Sie beeinträchtigt sind.
Dieser Anspruch verjährt jedoch mit Ablauf des Jahres des Überschreitens der Grenze in drei Jahren (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
Sie teilen mit, dass Sie selbst (bis zur Grenze) zurückgeschnitten haben. Wenn dies noch keine drei Jahre her ist, ist der Anspruch noch nicht verjährt.
Unabhängig davon dürfen Sie aber selbst wegen § 910 Abs. 1 BGB zurückschneiden, wenn der Nachbar nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist den Rückschnitt vorgenommen hat und Sie durch die Zweige in der Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt sind (§ 910 Abs. 2 BGB).
§ 23 NRG findet keine Anwendung, da kein Obstbaum betroffen ist.
Bei Beeinträchtigung müsste der Nachbar auf Ihrer Seite schneiden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
12.03.2022
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16:05
Antwort
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