Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Könnte mein deutscher Chatkontakt irgendetwas in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht gegen mich unternehmen, ohne meine wahre Identität zu kennen?
Grundsätzlich ist es natürlich nicht in Ordnung, mit fremden Daten einen Account zu erstellen.
Es kann dann strafbar sein, wenn Sie sich die Daten rechtswidrig zugeeignet haben.
Das reine Kommunizieren und Bilderbeziehen ist nicht strafbar solange dadurch niemandem ein Schaden entsteht.
2. Könnte mich die Internetplattform wegen Verstoss gegen die Benutzungsrichtlinien belangen, da diese eigentlich Klarnamen verlangen? Dazu ist anzumerken, dass noch sehr viele andere dort unter offensichtlich erfundenen Namen unterwegs sind.
Ich kenne die Nutzungsbedingungen des Portals nicht. Aber in der Regel kann insbesondere die Verwendung von falschen Fotos zu einem Ausschluss führen.
Dazu sollten Sie aber mal selbst in die Nutzungsbedingungen schauen.
3. Falls es sich beim anderen Account tatsächlich um die Person handelt, deren Bilder ich verwendet habe, und diese auf die Verwendung durch mich hingewiesen wurde, müsste ich schlimmstenfalls über Ländergrenzen hinweg mit einer Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechnen?
Wenn der Rechteinhaber an den Bildern auf Sie und den Fake aufmerksam wird, kann das durchaus Konsequenzen haben.
Denkbar sind dann Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage zu Punkt 3:
Unterlassung und Beseitigung sind kein Thema mehr, da ja beretis alles gelöscht ist. Ist eine Schadenerersatzforderung überhaupt realistisch, falls die betreffende Person erst nach der Löschung informiert worden sein sollte? Und welcher Schaden wäre denkbar, wenn die Information vorher geschen wäre?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Schadensersatz kann in Lizenzanalogie für die Verwendung von Bildern mit Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Weiterhin können Rechtsverfolgungskosten - also in erster Linie Anwaltskosten - als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt