Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Stellen Sie einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung (§ 758a ZPO
). Für diesen entstehen kein Gerichtsgebühren. Nur der neue Vollstreckungsauftrag ist an den GVZ zu zahlen.
Alternativ kann eine Vollstreckung durch Pfändung an der alternativen Anschrift versucht werden, aus Kostengründen sollten Sie jedoch sicherstellen, dass es sich tatsächlich um die Wohnung/ein Zimmer des Schuldners handelt. Ein Pfändungsauftrag ist an das dort zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Die Durchsuchung der Wohnung nach $ 758a ZPO stand auch bereits im Vollstreckungsprotokoll des GVZ.
Wieso spricht das Amtsgericht dann aber von "anderen" oder "mehreren" Alternativen die sie mir so nicht nennen dürfen, da dies dann unter "Rechtsberatung" fällt ?
Gibt es also doch noch andere übliche Vorgehensweisen ?
Und - Fallen für mich bei Durchsuchnug der Räume da nicht die Kosten für das Öffnen der Wohnung des Schuldners an ?
Andere Alternativen ergeben sich, wenn Sie z. B. den Arbeitgeber oder eine Bankverbindung kenn - dann direkt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Zwangssucherungshypothek bei bekannten Grundstücken.
Für die Durchsuchung reicht der Auftrag nicht, Sie benötigen einen richterlichen Beschluss.
Die Kosten der Vollstreckung (auch Wohnungsöffnung) werden Sie vorstrecken müssen.