Sehr geehrter Ratsuchender,
der Titel in Form des Vollstreckungsbescheides hat 30 Jahre Gültigkeit, so dass Sie warten könnten, bis die Ausbildung beendet ist und der Schuldner ein pfändbares Einkommen hat; dann müsste auch die eidesstattliche Versicherung auf Antrag nachgebessert werden.
Möglich wäre ansonsten noch eine sogenannte Taschenpfändung, wenn der Gerichtsvollzieher dazu bereit ist, bei der der Schuldner dann in der Tat seine Taschen vollständig zu leeren hat, so dass ggfs. Barmittel oder Autoschlüssel - mit der Folge, dass dann ggfs. das Auto gepfändet werden kann - abgenommen werden.
Weitere Pfändungsmöglichkeiten könnten sich aus dem Protokoll zur Abgabe der eidessattlichen Versicherung ergeben, welches genaustens zu prüfen wäre; dieses ist so auf dieser Beratungsplattform nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es mit der Möglichkeit aus den Schuldner zu einer Ratenzahlung zu "zwingen"? Da er ja ein Einkommen hat muß es doch möglich sein eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Gibt es hier rechtliche Möglichkeiten ihn dazu zu bewegen? Wo muß ein entsprechender Antrag gestellt werden oder reicht es den Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen? Was passiert wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, der Schuldner den Raten aber nicht pünktlich nachkommt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern der Schuldner unterhalb der Pfändungsfreigrenze ist, können Sie ihn nach der deutschen Rechtsordnung, die eher Schuldner, denn Gläubiger schützt, leider nicht zu Ratenzahlungen bewegen. Daher brauchen Sie auch nicht einen solchen Antrag stellen; dieser "Antrag" wird ansonsten bei der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher schon unterstellt.
Hier könnten Sie allenfalls mit der Taschenpfändung arbeitet, bzw. nach der eidesstattlichen Versicherung nach anderen Vollstreckungsmöglichkeiten suchen (Waschmaschine, DVD-Player, DVD-Recorder, Fernseher im Wege der Austauschpfändung etc - aber dafür ist die Protokollprüfung notwendig).
Für einen Gläubiger wenig befriedigend, derzeit aber leider von der Rechtsordnung gedeckt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle