Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Erfindervergütung wird grundsätzlich drei Monate nach Aufnahme der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber fällig, spätestens jedoch drei Monate nach Schutzrechtserteilung, wenn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung feststeht. Für eine zum Patent angemeldete Erfindung ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der Benutzung eine Vergütung zu zahlen, selbst wenn die Anmeldung nicht zur Erteilung oder Bekanntmachung
geführt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.1962 - I ZR 28/61
– Chromegal). Nach Ihrer Schilderung dürfte der Vergütungsanspruch daher bereits fällig und einforderbar sein.
Eine willkürliche Reduzierung Ihres Erfinderanteils darf der Arbeitgeber nicht vornehmen, sondern muss Ihnen objektiv nachvollziehbare Gründe hierfür nennen. Diesbezüglich dürfte er Ihnen gemäß der §§ 9, 12 ArbnErfG in Verbindung mit § 242 BGB
auch auskunftspflichtig sein.
Bei der Ermittlung des Erfindungswertes für gebrauchsmusterfähige Diensterfindungen können gemäß Nr.28 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst grundsätzlich dieselben Methoden angewandt werden wie bei patentfähigen Diensterfindungen. Wird eine patentfähige Erfindung als Gebrauchsmuster angemeldet, so ist der Erfindungswert wie bei einer patentfähigen Erfindung zu bemessen, wobei jedoch die kürzere gesetzliche Schutzdauer des Gebrauchsmusters zu berücksichtigen ist. Eine pauschale Abschlagsumme kann nicht genannt werden und wurde daher auch nicht in die Richtlinien aufgenommen, es kommt insoweit immer auf den Einzelfall an. Da in Ihrem Fall das Gebrauchsmuster aber ja nur die Zwischenstufe zur gewünschten Patentanmeldung darzustellen scheint, ist fraglich, ob hier überhaupt ein Abschlag vorgenommen werden muss.
Da Ihnen der Bedarf von einem Kunden des Unternehmens zugetragen wurde, es sich also um eine „infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen" handelt, würde ich die Stellung der Aufgabe mit (3) bewerten. Die Bewertung der Lösung der Aufgabe kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, da hierzu detailliert die betriebsinternen Abläufe bekannt sein müssten. Die Bewertung der Stellung und Aufgabe im Betrieb würde ich mit (5) bis (6) vornehmen, da aufgrund Ihrer Stellung wohl in der Regel zumindest erwartet werden kann, dass Sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für Antwort.
Bitte beantworten Sie noch folgende klärende Nachfrage:
Unter welchen denkbaren Szenarien wäre der Arbeitgeber berechtigt den Erfinderanteil von 100% (ich bin als einziger Erfinder genannt, niemand anderes hat bisher einen Miterfinderanteil beantragt, in den zurückliegenden Bilanzen wurden nur Rückstellungen in Höhe der 25% und nicht der 100% gemacht) auf 25% zu kürzen? Das Gebrauchsmuster wurde im September 2009 eingetragen.
Danke vorab für Ihre weitere Antwort.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Arbeitnehmers hat nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG eine Informationspflicht, die sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren Anteil an der Erfindung, sondern auf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang ihrer Mitarbeit bezieht. Der Arbeitgeber soll durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand versetzt werden, eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Beteiligten vorzunehmen. Das klassische Szenario für einen 25%igen Anteil wäre also, dass Sie drei weitere Mitarbeiter angeben, die zu gleichen Teilen beteiligt waren.
Ergibt sich aus Ihrer Meldung aber, dass Sie alleiniger Erfinder sind, und haben auch keine anderen Mitarbeiter Erfinderanteile in Anspruch genommen, sehe ich keinen Grund für eine Kürzung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass Sie als alleiniger Erfinder in der Gebrauchsmustereintragung bzw. Patentanmeldung genannt werden, für einen 100% Erfinderanteil. Wie schon beschrieben, muss Ihnen der Arbeitgeber Auskunft darüber geben, weshalb er dennoch Ihren Anteil kürzt bzw. auf wen die fehlenden 75% verteilt werden sollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen