Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer lassen sich hier nutzen:
Sie haben, wie Sie selbst schon wissen, gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag bei der Schenkungssteuer in Höhe von 400.000 €. Diesen Freibetrag können Sie alle zehn Jahre ausschöpfen. Bei dem geplanten Geschäft ist der Freibetrag ohne weiteres anzusetzen. Das würde einmal in der Variante gelten, dass Ihnen die Eltern Geld schenken würden um dann die Erbengemeinschaft zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn Ihnen der Elternteil, der mit geerbt hat, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft bis zu einem Wert von 400.000 € schenkt.
Die Variante, dass Sie von den Eltern Geld geschenkt bekommen, um damit das Haus voll zu bezahlen, ist übrigens steuerlich ungünstig. Das hat den Grund, dass in dieser Variante das Haus zum vollen Wert gekauft wird. Dann aber wird auch auf den vollen Wert Grunderwerbsteuer fällig. Wenn nun von dem Elternteil, der selbst geerbt hat, Ihnen ein Anteil an der Erbengemeinschaft geschenkt wird, dann liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Grunderwerbsteuer wird dann nur auf den gekauften ideellen Anteil am Haus bzw. an der Erbengemeinschaft fällig, nicht aber auf den ideellen geschenkten Anteil.
Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Steuerrechts bezieht sich, wie ich annehme, auf die Schenkungssteuer bei dem geplanten Grundstücksgeschäft. Dieses unterliegt in vollem Umfang der deutschen Schenkungssteuer, auch wenn Sie als Ausländerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Gemäß § 2 Abs.1 Ziffer 1
Erbschaftsteuergesetz unterliegt eine Schenkung schon dann der deutschen Schenkungssteuer, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung steuerlich Inländer ist. Wenn also Ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dann führt schon das zur Anwendbarkeit der deutschen Schenkungssteuer. Auf Ihre Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz/Aufenthalt kommt es dabei nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: http://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Beim zweiten Teil meiner Frage, nämlich wie lange ich dem deutschen Steuerrecht unterliege, haben Sie mich missverstanden oder ich habe ich unklar ausgedrückt.
Das Haus steht im EU Ausland, sämtliche Familienmitglieder wohnen dort, die Großmutter ist dort verstorben und wir alle haben die ausländische Staatsbürgerschaft. Der einzige Bezug zu Deutschland ist dass ich aktuell dort lebe und mein Mann deutsch ist. Wenn meine Eltern mir wieder etwas schenken wollen würden, ab wann nach meiner Auswanderung, müsste ich keine Steuern mehr in Deutschland bezahlen? Eine Steuerklärung in Deutschland werde ich weiter abgeben müssen, da ich eine Immobilie in Deutschland vermieten werde.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Generell müssen Sie es klar sagen wenn die Immobilie im Ausland steht und auch Ihre Eltern Ausländer sind. Diese Plattform ist in erster Linie für Anfragen aus Deutschland zum deutschen Recht gedacht. Wenn Ihr Fall Auslandsbezug aufweist, dann muss das natürlich angegeben werden. Ansonsten besteht immer die große Gefahr, dass Sie Antworten bekommen, die aus dem Grunde falsch sind.
Nochmals zur zweiten Frage: Die deutsche Schenkungssteuer trifft Sie als ausländische Staatsbürgerin in der Konstellation überhaupt nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Fristen gibt es hier, anders als bei deutschen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland, nicht. Es fällt also sofort nach einem Wegzug aus Deutschland keine deutsche Schenkungssteuer mehr an.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Lars Winkler