Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Das Jobcenter prüft hier nach dem Tode Ihres Vaters die Erbenhaftung des § 35 SGB II
. Nach dessen Absatz 1 ist der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700,- € übersteigen. Da der Vater also die letzten 10 Jahre seines Lebens Hartz IV bezogen hat und dieses sicher mehr als 1.700,- betrug, prüft das Jobcenter, ob es die gezahlten Leistungen von den Erben des Vaters zurückholen kann. Hierbei ist die Ersatzpflicht auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Der Wert des Nachlasses ist das den Erben angefallene Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Insbesondere sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung abzuziehen. Da dem Vater nur 50% der Doppelhaushälfte gehört haben, wären demnach maximal 60.000,- € an das Jobcenter zu bezahlen. hiervon wäre der Freibetrag von 1.700,- € noch abzuziehen.
Der Sohn, der mit dem Erblasser zusammen gelebt hat, könnte zudem einen erhöhten Freibetrag nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
von 15.500,- € haben, wenn er mit dem Vater nicht nur vorübergehend bis zum Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn auch gepflegt hat. Dies aber nur der Vollständigkeit halber, da Ihre Schilderung nichts über eine Pflege enthält.
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
ist der Ersatzanspruch aber auch nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme der Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Der Begriff der besonderen Härte ist leider ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. An dieser Stelle könnte jedoch dargelegt werden, dass den Erben nur 50% der Doppelhaushälfte gehört und de andere Hälfte der Ex-Frau. Ein Verkauf lässt sich daher nicht ohne weiteres realisieren. Des weiteren wurde und wird das Haus von einem Sohn des Erblassers bewohnt. Dies sollten Sie dem Jobcenter vortragen und sich auf die besondere Härte berufen.
Eine Vermietung der Immobilie würde nicht weiterhelfen, da ja gerade dann aus dem Nachlass Einkommen nämlich Mieteinkünfte erzielt werden.
Die gesetzlichen Ansprüche auszuhebeln ist leider nicht einfach, am erfolgversprechendsten ist es aber, sich darauf zu berufen, dass ein Sohn, der zusammen mit dem Vater dort gelebt hatte, noch immer in dem Haus lebt und zudem ein Verkauf daran scheitert, dass die Ex-Frau, der 50% gehören, das Haus nicht verkaufen will.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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