Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Drohen mir Nachteile dadurch, dass ich das JC nicht sofort von der Erbschaft informiert habe - obwohl noch kein tatsächlicher Zufluss?"
Nach § 60
I Nr. 1 SGB I haben Sie alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Eine angenommene Erbschaft mit positiven Vermögenswwerten ist mit Sicherheit für die Leistung erheblich, sodass die Annahme derselben auch dem zuständigen Jobcenter unverzüglich zu melden ist.
Wenn Sie Ihre Mitwirkung nunmehr nachholen und Ihre Bedenken (rechtlicher - tatsächlicher Zufluss, Angst ohne Geld dazustehen) schildern, wird es außer dem Schiftverkehr keine Nachteile für Sie geben.
Frage 2:
"Man kann den Hartz 4 Bezug ohne Angabe von Gründen beenden: Könnte ich den Bezug vor dem Zufluss beenden - SOFORT nach Benachrichtigung der Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker? Es stünde ja noch die Überweisung des Betrags aus..."
Dabei vergessen Sie, dass bereits der Anfall der Erbschaft mitwirkungspflichtig ist ( Frage 1), denn je nach Erbrecht des betreffenden Landes sind sie bereits vollumfänglich rechtlich in die Pflichten und Rechte des Erblassers eingetreten.
Zudem besteht der Grund der Beendigung nicht in Ihrem Altruismus freiwillig auf Leistungen verzichten wollen, sodass Nachfragen des Jobcenters vorprogrammiert sind. Denn in der weit überwiegenden Zahl der plötzlichen Leistungsabmeldungen kommt es danach zu mehr oder weniger erheblichen Geldzahlungen.
Die Frage, ob sie zwischenzeitlich in Arbeit gekommen sind, lässt sich durch eine Abfrage bei Ihrer Krankenkasse bejahen oder verneinen. Auch hierbei will man übrigens wissen, wann genau der erste Lohn zugeflossen ist.
Frage 3:
"Bin ich verpflichtet, die ganze Zeit - die ja deutlich über 6 Monate hinausgeht - bis zum erneuten Hartz 4 Anspruch auf Hartz 4 Niveau zu leben?"
Nein.
Sie dürfen sich nur nicht künstlich bedürftig machen, § 34 SGB II
.
Den Umständen angemessene Angaben wird man Ihnen nicht verwehren können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 01.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
02.01.2015 | 15:35
Zitat aus der abgegebenen Bewertung:
"Ich hatte in der Frage erwähnt, mich selbst schon mit dem Thema befasst zu haben und gab sogar den Hinweis, dass zwischen rechtlichem und tatsächlichem Zufluss zu unterscheiden ist."
Offenbar ist Ihnen noch nicht ganz klar geworden, dass Ihre Mitwirkungspflichten nach § 60
I Nr. 2 SGB II Sie nicht zur Übernahme der Aufgaben des Sachbearbeiters anhalten sollen, sondern zur Übermittlung der für die Leistung erheblichen Tatsachen.
Die daran anknüpfende rechtliche Behandlung trifft dann zunächst der Sachbearbeiter, später bei Bedarf das Sozialgericht.