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Erbschaft Pflichtteil Einzelkind

| 16. Juli 2025 20:16 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Eltern haben ein Berliner Testament. Mein Vater ist im April verstorben und meine Mutter ist Alleinerben. Lt. Nachlassgericht hätte ich Anspruch auf einen Pflichtteil.
Nun befindet sich meine Mutter seit dem Tod meines Vaters in einem Pflegeheim, da sie an Demenz erkrankt ist. Ich vertrete sie in allen Belangen.
Wie verhält es sich, wenn ich den Pflichtteil einfordere und das restliche Vermögen nach ein paar Jahren für die Unterbringung im Pflegeheim nicht mehr ausreicht und das Sozialamt die Differenz von Rente und Aufenthaltskosten übernehmen muss?
Kann der Pflichtteil dann zurückgefordert werden?
Vielen Dank im Voraus
Claudia

16. Juli 2025 | 21:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem Tod Ihres Vaters und aufgrund des Berliner Testaments ist Ihre Mutter Alleinerbin geworden. Sie als Kind sind durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, haben aber gemäß § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch gegen Ihre Mutter. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils.

Wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, muss Ihre Mutter diesen aus ihrem (eigenen und geerbten) Vermögen auszahlen. Das bedeutet, das Vermögen Ihrer Mutter verringert sich um den ausgezahlten Pflichtteil.

Kommt es später dazu, dass Ihre Mutter pflegebedürftig ist und die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr aus ihrem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können, springt das Sozialamt ein und übernimmt die ungedeckten Kosten.

Das Sozialamt prüft dann, ob Ihre Mutter in den letzten 10 Jahren Schenkungen vorgenommen hat, die nach § 528 BGB zurückgefordert werden könnten.
Der Pflichtteil, den Sie als gesetzlicher Pflichtteilsberechtigter erhalten haben, ist jedoch keine Schenkung, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Daher kann das Sozialamt den ausgezahlten Pflichtteil grundsätzlich nicht nach § 528 BGB zurückfordern.

Das Sozialamt kann auch nicht verlangen, dass Sie den Pflichtteil zurückzahlen, da es sich hierbei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung), sondern um einen fälligen gesetzlichen Anspruch handelt, der Ihnen als Kind zusteht, noch dazu von Ihrem Vater.
Der Pflichtteil ist also nicht rückforderbar.

Allerdings prüft das Sozialamt, ob Sie als Kind leistungsfähig sind, um Elternunterhalt zu leisten (§ 94 SGB XII). Das bedeutet, dass Sie – unabhängig vom Pflichtteil – unter Umständen verpflichtet sein können, sich an den Pflegekosten Ihrer Mutter zu beteiligen, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen bestimmte Freibeträge übersteigt. Das Sozialamt wird Sie dazu auffordern, Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Zusammengefasst:

- Der Pflichtteil, den Sie nach dem Tod Ihres Vaters von Ihrer Mutter verlangen, ist nicht zurückzuzahlen, wenn Ihre Mutter später Sozialhilfe für das Pflegeheim benötigt.

- Das Sozialamt kann den ausgezahlten Pflichtteil nicht zurückfordern, da es sich nicht um eine Schenkung handelt.

- Sie können aber unter Umständen zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn Sie leistungsfähig sind.

Das restliche Vermögen Ihrer Mutter muss für die Pflegekosten eingesetzt werden, bevor das Sozialamt einspringt. Der Pflichtteil, den Sie erhalten haben, bleibt aber bei Ihnen und ist nicht zurückzuzahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2025 | 11:03

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