Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie geben an, dass Sie mit Ihrem Ehemann zu Lebzeiten ein Berliner Testament verfasst haben. Durch das Berliner Testament sind Sie mit dem Todesfall Vollerbin geworden. Die Kinder erben durch den Tod Ihres Mannes nichts. Indes bleibt es den Kindern unbenommen, den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil geltend zu machen.
Dieser beträgt in Ihrem Fall je Kind 1/8 der Erbschaft, die in dem lebzeitigen Vermögen Ihres Ehemannes besteht. Hierunter fallen folgende Posten aus Ihrer Sachverhaltsschilderung:
- Grundstück (Zeitwert zum Zeitpunkt des Erbfalls, sprich € 150.000,00 - maßgeblich ist hier die Tatsache, dass Ihr Mann Alleineigentum am Haus hatte, da Sie angeben, dass keine Verbindlichkeiten mehr bestanden)
- Geld/Kontoguthaben
Ihre eigenen Vermögenswerte sind für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kinder aufgrund des Todes Ihres Mannes nicht relevant.
Als Vollerbin haben Sie den Kindern ihre Pflichtteilsansprüche in Geld auszuzahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)