Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
a) Wie hoch würde der Erbschafts-Pflichtteil ausfallen? Bei zwei Kindern + Stiefmutter.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ausgehend von der Ehefrau und zwei Kindern würde bei gesetzlicher Erbfolge jedes Kind 1/4 erben; der Pflichtteil beträgt also pro Kind 1/8 von 1 Mio.
b) Der Vater hatte einen kleinen Handwerksbetrieb. Fällt dieser ebenfalls in die Erbmasse?
Ja, auch dieser fällt in die Erbmasse.
c) Die Stiefmutter gibt damit an, dass der Vater ihr in den letzten 10 Jahren bereits große Teile der Erbschaftsmasse überwiesen hatte. Ist das rechtens und unanfechtbar?
Schenkungen der letzten zehn Jahre sind im Pflichtteil zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Anstandsschenkungen handelte. Es müssen also die erfolgen Schenkungen fiktiv zum Nachlass zurückgerechnet werden. Pro vergangenem Jahr ist allerdings ein Abzug von 10% vorzunehmen. Die Erbin ist auskunftspflichtig dahingehend, welche Schenkungen stattgefunden haben.
d) Die Stiefmutter gibt ebenfalls damit an, dass sie nun die Erbschaftsmasse für mögliche Rechtsstreitigkeiten mit den Kindern benutzen wird. Ist das rechtens? Verhält es sich hierbei wie bei Insolvenzmasse, wo diese Stiefmutter als Verwalter auftritt, in etwa?
Hierzu ist zu sagen, dass private Rechtsanwaltskosten der Stiefmutter und Erbin nicht den Pflichtteilanspruch der Kinder schmälern. Sicherlich kann sie ihren Erbteil dafür nutzen, Anwälte zu bezahlen. Allerdings ist der Pflichtteilsanspruch aus der Erbmasse zu bezahlen, die zum Todestag bestand (abzüglich Erblasserschulden und Erbfallschulden).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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