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Erbrecht unter Brüdern

23. November 2024 19:10 |
Preis: 65,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Mein Bruder und ich haben vor über 10 Jahren gemeinsam ein Haus von unserer gemeinsamen verstorbenen Mutter geerbt (50/50, wir wohnen beide in dem Haus).

Wir beide sind nicht verheiratet. Ich bin Kinderlos, mein Bruder hat einen 18 jährigen Sohn zu dem ein sehr schwieriges zwischenmenschliches Verhältnis besteht. Der Sohn wohnt bei der Expartnerin meines Brüder. Mein Bruder wünscht seinen Sohn vom Erbe auszuschließen.

Wir beide habe unterschiedliche Väter. Mein Brüder hat seit Jahrzehnten keinen Kontakt zu seinem Leiblichen Vater. Ich habe Kontakt zu meinen Vater, möchte aber das meine Hälfte des Hauses im Fall meines Todes an meinen Bruder geht.

Welche Rechtliche Möglichkeiten bestehen, damit wir uns das Haus gegenseitig vererben ohne das nach Möglichkeit unsere Väter oder der Sohn meines Bruders einen Anteilsanspruch haben oder dieser Anspruch so gering wie möglich ausfällt.

23. November 2024 | 21:51

Antwort

von


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Um sicherzustellen, dass Sie und Ihr Bruder das Haus gegenseitig erben, ohne dass Ihre Väter oder der Sohn Ihres Bruders einen Anspruch darauf haben, gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten:



1. **Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament**: Sie und Ihr Bruder können einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Ein Erbvertrag ist bindender als ein Testament und kann nur mit Zustimmung beider Parteien geändert werden. Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, könnte ebenfalls in Betracht kommen, wobei es wichtig ist, die rechtlichen Konsequenzen und Bindungswirkungen zu beachten.



2. **Testamentarische Regelung**: Sie können jeweils ein Testament errichten, in dem Sie Ihren Bruder als Alleinerben einsetzen. Dies würde sicherstellen, dass im Falle Ihres Todes Ihr Anteil am Haus an Ihren Bruder geht. Ihr Bruder sollte ebenfalls ein Testament errichten, in dem er Sie als Alleinerben einsetzt, um sicherzustellen, dass sein Anteil an Sie geht.



3. **Pflichtteilsansprüche minimieren**: Der Sohn Ihres Bruders hat einen Pflichtteilsanspruch, da er ein gesetzlicher Erbe ist. Dieser Anspruch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, aber er kann minimiert werden. Eine Möglichkeit wäre, den Wert des Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren, da Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, nicht in die Pflichtteilsberechnung einfließen.



4. **Nießbrauch oder Wohnrecht**: Sie könnten sich gegenseitig ein Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, um sicherzustellen, dass der überlebende Bruder das Haus weiterhin nutzen kann, selbst wenn es zu Pflichtteilsansprüchen kommt.



5. **Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung**: Diese Dokumente regeln zwar nicht die Erbfolge, können aber sicherstellen, dass im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit der jeweils andere Bruder die notwendigen Entscheidungen treffen kann.



Es ist wichtig, dass alle getroffenen Regelungen notariell beurkundet werden, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Da die rechtlichen und steuerlichen Implikationen komplex sein können, wäre es ratsam, die genaue Gestaltung mit einem Notar zu besprechen.


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