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Erbrecht persönliche Gegenstände

| 7. Dezember 2024 10:51 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Bruder ist vor kurzem verstorben. Das Nachlassgericht hat sich noch nicht geäußert, aber meine Schwester und ich sind die Erben, andere Verwandtschaft existiert nicht, genauso wenig wie ein Testament. Wir möchten das Erbe nicht antreten, uns aber um die Beerdigung kümmern und einige verwaltungstechnische Dinge (Kündigung von Vertägen etc.) bewältigen. Zu diesem Zweck müssen wir seine Wohnung betreten.
Dürfen wir persönliche Gegenstände (Bilder, einen Stuhl aus Familienbesitz etc.) aus der Wohnung mitnehmen, ohne das Erbe faktisch anzutreten?

7. Dezember 2024 | 12:11

Antwort

von


(107)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Inbesitznahme der Gegenstände, die zum Nachlass gehören, kann als konkludente Annahme der Erbschaft angesehen werden. Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen; ein konkreter Annahmewille ist dabei nicht erforderlich (BeckOK BGB/Siegmann/Höger BGB § 1943 Rn. 6).

Die (auch konkludente) Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (Grüneberg, § 1943 Rn. 1).

Sie sollten daher keine Gegenstände aus der Wohnung der Erblassers in Besitz nehmen, wenn Sie keine Erbschaft annehmen wollen.

Falls Sie jedoch die Gegenstände nehmen wollen, die nach Ihrer Meinung Ihnen gehören, dann müssen Sie Ihr Eigentumsrecht nachweisen können, z. B. durch Kaufbelege.

Die Maßnahmen zur bloßen Verwaltung des Nachlasses (Sicherung und Erhaltung) sowie die Bezahlung der Beerdingungskosten stellen hingegen noch keine Annahme der Erbschaft dar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 7. Dezember 2024 | 14:03

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