Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Inbesitznahme der Gegenstände, die zum Nachlass gehören, kann als konkludente Annahme der Erbschaft angesehen werden. Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen; ein konkreter Annahmewille ist dabei nicht erforderlich (BeckOK BGB/Siegmann/Höger BGB § 1943 Rn. 6).
Die (auch konkludente) Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (Grüneberg, § 1943 Rn. 1).
Sie sollten daher keine Gegenstände aus der Wohnung der Erblassers in Besitz nehmen, wenn Sie keine Erbschaft annehmen wollen.
Falls Sie jedoch die Gegenstände nehmen wollen, die nach Ihrer Meinung Ihnen gehören, dann müssen Sie Ihr Eigentumsrecht nachweisen können, z. B. durch Kaufbelege.
Die Maßnahmen zur bloßen Verwaltung des Nachlasses (Sicherung und Erhaltung) sowie die Bezahlung der Beerdingungskosten stellen hingegen noch keine Annahme der Erbschaft dar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. Dezember 2024
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12:11
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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