Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der von Ihnen geschilderten Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
1. Schenkung und Ausgleichspflicht: Wenn Kind 1 vor über 20 Jahren eine Schenkung von 20.000 DM erhalten hat, stellt sich die Frage, ob diese Schenkung bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden muss. Nach § 2050 BGB sind Abkömmlinge verpflichtet, sich Schenkungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen, sofern der Erblasser dies angeordnet hat. Da die Schenkung nicht schriftlich festgehalten wurde, könnte es schwierig sein, diese Anordnung nachzuweisen. Eine eidesstattliche Erklärung von Person A und Person B könnte helfen, die Schenkung zu dokumentieren, jedoch ersetzt sie nicht die formale Anordnung im Testament oder Erbvertrag.
2. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Kind 1 enterbt wird, hat es dennoch Anspruch auf den Pflichtteil, der 1/8 des Nachlasses beträgt. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB könnte bestehen, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Da die Schenkung vor über 20 Jahren stattfand, ist dieser Anspruch nicht mehr relevant.
3. Pflichtteilsentzug: Ein Pflichtteilsentzug ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind. Dazu gehören schwere Verfehlungen wie ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige. Der bloße Kontaktabbruch oder die Äußerung, die Mutter nicht zu kennen, reicht in der Regel nicht aus, um einen Pflichtteilsentzug zu rechtfertigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Wenn ein Berliner Testament existiert, berechnet sich der Pflichtteil (für ein Kind) bei Eheleuten rein aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils beim ersten Erbfall?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, bei einem Berliner Testament, das von Eheleuten erstellt wurde, berechnet sich der Pflichtteil für ein Kind beim ersten Erbfall aus dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils.
Das Berliner Testament sieht in der Regel vor, dass der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, während die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Wenn ein Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, bezieht sich dieser auf den Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne das Testament erhalten hätte.
Mit freundlichen Grüßen