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Erbrecht mit zurückliegender Schenkung

| 19. Juni 2025 09:55 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


05:31

Person A – Vater
Person B – Mutter

Kind 1
Kind 2

Wenn Person A oder Person B versterben, stehen ja Kind 1 und Kind 2 ohne Testament jeweils ¼ des Nachlasses der verstorbenen Person zu.
Wie verhält es sich, wenn Kind 1 vor über 20 Jahren eine Schenkung über 20 000 DM erhalten hat, die leider nirgendwo schriftlich festgehalten wurde?

Wie ist es möglich, wenn überhaupt, dass diese Summe mit dem Viertel oder ggf. Achtel (Pflichtteil) verrechnet wird, da ja sonst eine Benachteiligung von Kind 2 offensichtlich ist?

Wäre eine eidesstattliche Erklärung von Person A und Person B in dieser Situation hilfreich?
Person A ist aktuell zu schwach, um einen Letzten Willen oder ein Berliner Testament zu verfassen, so dass der Nachlass auf den Pflichtteil von 1/8 reduziert werden kann.

Kind 1 hatte zuletzt als er Person B getroffen hat geäußert, dass er seine Mutter nicht kennen würde. Gibt es hier realistische Aussichten einen Pflichtteilsentzug anzustreben? Zudem bestand von Kind 1 keinerlei Kontakt mehr zu Person A und Person B die letzten 12 Jahre.

19. Juni 2025 | 10:31

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der von Ihnen geschilderten Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:

1. Schenkung und Ausgleichspflicht: Wenn Kind 1 vor über 20 Jahren eine Schenkung von 20.000 DM erhalten hat, stellt sich die Frage, ob diese Schenkung bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden muss. Nach § 2050 BGB sind Abkömmlinge verpflichtet, sich Schenkungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen, sofern der Erblasser dies angeordnet hat. Da die Schenkung nicht schriftlich festgehalten wurde, könnte es schwierig sein, diese Anordnung nachzuweisen. Eine eidesstattliche Erklärung von Person A und Person B könnte helfen, die Schenkung zu dokumentieren, jedoch ersetzt sie nicht die formale Anordnung im Testament oder Erbvertrag.

2. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Kind 1 enterbt wird, hat es dennoch Anspruch auf den Pflichtteil, der 1/8 des Nachlasses beträgt. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB könnte bestehen, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Da die Schenkung vor über 20 Jahren stattfand, ist dieser Anspruch nicht mehr relevant.

3. Pflichtteilsentzug: Ein Pflichtteilsentzug ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind. Dazu gehören schwere Verfehlungen wie ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige. Der bloße Kontaktabbruch oder die Äußerung, die Mutter nicht zu kennen, reicht in der Regel nicht aus, um einen Pflichtteilsentzug zu rechtfertigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2025 | 19:39

Wenn ein Berliner Testament existiert, berechnet sich der Pflichtteil (für ein Kind) bei Eheleuten rein aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils beim ersten Erbfall?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 05:31

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, bei einem Berliner Testament, das von Eheleuten erstellt wurde, berechnet sich der Pflichtteil für ein Kind beim ersten Erbfall aus dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils.
Das Berliner Testament sieht in der Regel vor, dass der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, während die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Wenn ein Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, bezieht sich dieser auf den Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne das Testament erhalten hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2025 | 06:46

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