Sehr geehrter Fragesteller,
als adoptierter Minderjähriger treten Sie in das Verwandtschaftverhältnis der Annehmenden, also Ihrer Adoptiveltern ein; § 1754 BGB
. Danach erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
D.h. das adoptierte Kind wird mit allen Verwandten der Adoptiveltern verwandt und damit auch erbberechtigt.
Daher sind Sie auch gegenüber der Schwester Ihres Adoptivvaters erbberechtigt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,
die obige Antwort von mir gilt nur für Adoptionen die nach dem 01.01.1977 erfolgten.
Da Ihre Adoption jedoch davor erfolgte entfällt das Erbrecht gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.
Sollte Ihre Adoption in der DDR erfolgt sein, bedarf dies einer genaueren Prüfung, die jedoch in Anbetracht Ihres Einsatzes nicht erbracht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt