Sehr geehrte Fragestellerin,
der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 BGB
).
Sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, sprich bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 des Erbes. Bei mehr Kindern sind wir wieder bei 1/4.
Daneben findet keinerlei pauschale Erhöhung durch Zugewinngemeinschaft (1/4; § 1371 BGB
) statt, wenn Sie in Gütertrennung lebten.
Wenn Sie allerdings im Rahmen der Gütertrennung die Erbschaft ausgeschlagen haben, so stünde Ihnen gar kein Pflichtteil mehr zu, da Sie damit auf das Erbrecht verzichteten und der Pflichtteil nur bei Eheleuten in Zugewinngemeinschaft wieder auflebt.
Den Pflichtteil müssten Sie daher aus rechtlicher Sicht wieder herausgeben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Danke für Ihre Antwort.
Ich habe das Erbe nicht im Rahmen des Ehevertags ausgeschlagen sondern erst nach dem Tod meines Mannes nach Eröffnung des Testaments. Ist das ein Unterschied?
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies macht rechtlich kein Unterschied, da der Tod erst die Bedingung setzt und sodann erst die Wirkung einer früheren Vorab-Ausschlagung oder einer nachträglichen einsetzt, die rechtlich gleich behandelt werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt