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Erbrecht: Thema Erbengemeinde

25. April 2017 17:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ausgangslage:
Eine Erbengemeinschaft mit 3 Parteien (A,B und C1 und C2) welche ein Grundstück ca. 1800qm zu unterschiedlichen Anteilen besitzen. (A hält 600qm, B hält 600qm, C1 und C2 halten je 300qm) C1 und C2 ergeben sich aus dem Tod der Partei C und sind Erben von C.

Folgende Fragen:
1.) Kann eine Zwangsversteigerung statfinden, wenn eine Mehrheit dafür plädiert? Oder müssen alle Ihr Einverständnis geben?

1a) Kann eine Partei die Zwangsversteigerung verhindern?

2.) Kann Partei A der Partei B ihren Anteil im Vorfeld abkaufen ohne C1 und C2 zu informieren!

Besten Dank.

25. April 2017 | 19:00

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen, § 2033 BGB . Der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung.
Über einzelne konkrete Gegenstände des Nachlasses kann dagegen nicht verfügt werden.

A kann B den Erbteil also ablaufen, ohne dass C zustimmen müsste oder vorab zu informieren wäre.

Die Beendigung oder Auflösung einer Erbengemeinschaft wird im Erbrecht als "Auseinandersetzung" beschrieben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann, § 2042 BGB . Ausnahmen können sich etwa dadurch ergeben, dass der Erblasser im Testament Beschränkungen bestimmt hat - etwa einen zeitweisen Ausschluss der Auseinandersetzung. Davon berichten Sie allerdings nichts, so dass es bei dem Grundsatz des jederzeitigen Auseinandersetzungsverlangens bleibt.

Über § 2042 BGB finden die Vorschriften über die Gemeinschaft - so auch § 753 BGB Anwendung. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Teilung durch Verkauf, sofern die Teilung "in Natur" ausgeschlossen ist. Vornehmlich sollte also ein Verkauf des Grundstücks in die Wege geleitet werden. Ist dies wegen Uneinigkeit der Miterben nicht möglich, so erfolgt die Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung, die von jedem einzelnen Miterben eingeleitet werden kann , §§ 2042 in Verbindung mit 753 BGB, § 180 ZVG .

Letztlich verhindern kann eine Miterbe die Zwangsversteigerung nicht, das ZVG gewährt ihm allerdings Beschwerdemöglichkeiten ( z.B. § 30a ZVG ), mit denen zumindest eine Verzögerung erreicht werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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