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Erbrecht - Pflichtteil in der Landwirtschaft

6. März 2022 19:47 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Meine Mutti (87 Jahre) ist laut Testament die Alleinerbin ihres Halbbruders. Zum Nachlass gehört neben dem Barvermögen auch Ackerland (3,4 ha). Der Acker war und ist auch aktuell noch verpachtet.
Aufgrund des Bescheides vom Finanzamt für die Erbschaftssteuer wurde festgestellt, dass es sich bei dem Ackerland um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Unser Opa war nach Kriegsende selbstständiger Landwirt.
Neben meiner Mutti, die Alleinerbin laut Testament ist, gibt es noch eine Tochter des Verstorbenen. Die Tochter verlangt nun ihren Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie wird der Acker für den Pflichtteil bewertet?
- Erfolgt die Bewertung nach dem Ertrags- oder Verkehrswert, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt (dieser Betrieb besteht nur aus dem 3,4 ha Ackerland)?
- Wir wohnen in Sachsen-Anhalt, auch der verpachtete Acker befindet sich in diesem Bundesland. Gibt es hier, in Sachsen-Anhalt, auch die Besonderheit bei dem Pflichtteil in der Landwirtschaft, also die Bewertung des Ackers nach dem Ertragswert und nicht nach dem Verkehrswert?
- Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, dass der Pflichtteil nach dem Ertragswert berechnet wird?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ob ein landwirtschaftliches Grundstück nach dem Ertragswert oder nach dem Verkehrswert zu bewerten ist, richtet sich nach § 2312 BGB.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich folgendes: Da das Grundstück noch landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, ist eine Berechnung des Wertes nach dem Ertragswert zulässig.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2022 | 21:13

Guten Abend Herr Vasel,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

Was bedeutet "zulässig"? Und ist meine Mutti als Halbschwester pflichteilsberechtigt? Denn wenn nicht, würde der §2312 ja nicht greifen bzw. nicht wirksam sein. Was heißt "...der Erblasser muss anordnen, dass der Acker zum Ertragswert übernommen wird."? Er hat seine Schwester lediglich als Alleinerbin bestimmt.

Vielen Dank für die Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2022 | 23:18

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

dass der Erblasser Bruder Ihrer Mutter war, hatte ich leider übersehen. Als Schwester gehört Ihre Mutter nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen (§ 2303 BGB).

Die Vorschriften des § 2312 Abs. 1 und 2 BGB finden daher keine Anwendung, so dass das Grundstück zwingend nach dem Verkehrswert zu bewerten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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