Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der von Ihrer Großmutter angedachten Zahlung des Kaufpreises bzw. Kaufpreisteils für die Wohnung Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass dies rechtlich als Abkürzung des Zahlungsweges beurteilt wird und einer Schenkung der 100.000 EUR von Ihrer Großmutter an Sie gleichkommt.
Erbschaftssteuerlich bleibt diese Schenkung gem. § 16 ErbStG
im Rahmen des Ihnen als Enkelkind zustehenden Freibetrages in Höhe von 200.000. Dieser Freibetrag gilt für alle Vermögensanfälle von Ihrer Großmutter an Sie innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes.
Erbrechtlich ist zu beachten, dass Ihrem Vater ein Pflichtteilsanspruch zusteht, der durch die Schenkung nicht geschmälert werden darf und sonst auszugleichen ist.
Da Sie mitteilen, dass Ihr Vater den Pflichtteil bereits erhalten hat, also bspw. in einer notariellen Urkunde einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung eines bestimmten Betrages erklärt hat, bestehen keine weiteren Bedenken, dass die Schenkung nun auszugleichen wäre.
Da das Erbe nach Ihrer Auskunft an Sie und Ihre Schwester übertragen würde, ist Ihre Großmutter in der Regelung frei, ob die nun bereits an Sie in Erfüllung des Kaufpreises gezahlten 100.000 EUR ausgeglichen werden sollen, also auf Ihren Erbteil angerechnet werden sollen oder ob Sie die 100.000 EUR zusätzlich zu dem späteren Erbe erhalten sollen. Zu beachten ist lediglich, dass hierdurch der Pflichtteilsanspruch Ihrer Schwester nicht umgangen werden sollte. Es wäre daher wichtig, dass Sie Ihre Großmutter darüber Gedanken macht, ob die 100.000 EUR auf das Erbe angerechnet werden sollen oder nicht und dass sie dies in ihrem Testament ausdrücklich regelt.
Ein Anfechtungsgrund für den Kauf der Wohnung ist dadurch jedoch grds. nicht gegeben.
Unabhängig hiervon besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Regressanspruch wegen einenes etwaigen späteren Heimaufenthalts gem. § 93 SGB XII
in Verbindung mit § 528 BGB
entstehen könnte.
Denn § 528 BGB
bestimmt hierzu Folgendes:
"§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist."
Dieser Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes würde im Falle eines Pflegeheimaufenthalts nach § 93 SGB XII
auf den Sozialhilfeträger übergehen.
Allerdings ist eine Rückforderung gem. dem nachfolgend zitierten § 529 BGB
nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung ausgeschlossen:
"§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird."
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
25. Februar 2020
|
13:51
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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