Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbrecht Grundstück loswerden

| 24. August 2024 16:39 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Wir sind eine Erbengemeinschaft von 4 Personen. Vater, zwei Söhne und Tochter.

Es geht um ein Gartengrundstück von 330 m² in Sachsen. Bodenreformland.

Dieses Grundstück hatte mein Großvater, der 1967-1969 verstarb, als Garten erhalten. ER steht im Grundbuch.

Seine Ehefrau und seine einzige Tochter - unsere Mutter - sind bereits verstorben.

Nach 1990 erfuhr unser Vater von diesem Garten. Vorher war uns nichts bekannt. Er gab die älteste Tochter, beim ? an.


Seitdem zahle ich Grundsteuer.

Zu Beginn der 90 er versuchten wir, dieses Grundstück dem Freistaat Sachsen zu schenken. Vom damaligen Notar wurde uns gesagt, wir dürften weder veräußern noch bewirtschaften. Nur jemand, der in der Landwirtschaft tätig war, durfte dies.

Sterbe- und Geburtsurkunden sind vorhanden.

Im Rahmen der Grundsteuerneuberechnung wurde das wieder präsent. Und wir möchten das klären.

Das Grundstück ist Teil einer Kleingartenanlage. Es wird von der Eigentümerin des Nachbargrundstückes mit bewirtschaftet.

Ein Kontakt mit dieser ergab, dass ihr das nicht bewusst war.


Wir möchten das Grundstück lediglich "los werden".

24. August 2024 | 20:51

Antwort

von


(296)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Ihre Situation ist rechtlich komplex, insbesondere weil es sich um Bodenreformland handelt, das besonderen Regelungen unterliegt. Hier sind die wesentlichen Punkte, die Sie beachten sollten:
1. **Erbfolge und Grundbuch**:

- Ihr Großvater ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nach seinem Tod sind seine Ehefrau und seine Tochter (Ihre Mutter) als gesetzliche Erben in seine Rechte eingetreten. Da beide ebenfalls verstorben sind, sind Sie und Ihre Geschwister als Erben Ihrer Mutter in deren Rechte eingetreten.

- Da das Grundbuch nicht aktualisiert wurde, ist es weiterhin unrichtig. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist erforderlich, um die aktuellen Eigentumsverhältnisse korrekt darzustellen.
2. **Bodenreformland**:

- Bodenreformland unterliegt speziellen Regelungen. Nach der Besitzwechselverordnung (BesitzwechselVO) von 1975 konnten Erben nur dann in die Rechte und Pflichten eintreten, wenn sie Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder Arbeiter in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft waren und das Grundstück zweckentsprechend nutzen konnten. Andernfalls fiel das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurück.

- Da Ihr Großvater vor 1990 verstorben ist, könnte das Grundstück nach den damaligen Vorschriften in den staatlichen Bodenfonds überführt worden sein, wenn die Erben die Voraussetzungen nicht erfüllten.
3. **Aktuelle Nutzung und Eigentumsverhältnisse**:

- Das Grundstück wird derzeit von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks bewirtschaftet, die sich dessen nicht bewusst war. Dies könnte auf eine stillschweigende Duldung oder eine unklare Eigentumssituation hinweisen.

- Da Sie das Grundstück "loswerden" möchten, gibt es mehrere Möglichkeiten:

- **Schenkung an den Freistaat Sachsen**: Sie könnten erneut versuchen, das Grundstück dem Freistaat Sachsen zu schenken. Dies könnte jedoch an den speziellen Regelungen für Bodenreformland scheitern.

- **Verkauf oder Übertragung**: Ein Verkauf oder eine Übertragung an eine Person, die die Voraussetzungen der BesitzwechselVO erfüllt, könnte eine Lösung sein. Dies müsste jedoch sorgfältig geprüft werden.

- **Rückübertragung an den Staat**: Wenn das Grundstück nach den damaligen Vorschriften in den staatlichen Bodenfonds hätte überführt werden müssen, könnte eine Rückübertragung an den Staat eine Möglichkeit sein.
4. **Erforderliche Schritte**:

- **Grundbuchberichtigung**: Sie sollten zunächst die Berichtigung des Grundbuchs beantragen, um die aktuellen Eigentumsverhältnisse korrekt darzustellen. Dies erfordert in der Regel einen Erbschein, der die Erbfolge nachweist.

- **Klärung der Besitzverhältnisse**: Klären Sie die Besitzverhältnisse und die rechtlichen Möglichkeiten zur Übertragung des Grundstücks. Ein Notar oder ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kann hierbei hilfreich sein.

- **Kontakt mit Behörden**: Nehmen Sie Kontakt mit den zuständigen Behörden auf, um die rechtlichen Möglichkeiten zur Übertragung oder Rückgabe des Grundstücks zu klären.
Zusammenfassend sollten Sie zunächst die Grundbuchberichtigung vornehmen und dann die rechtlichen Möglichkeiten zur Übertragung oder Rückgabe des Grundstücks prüfen.


Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2024 | 09:38

"Da beide ebenfalls verstorben sind, sind Sie und Ihre Geschwister als Erben Ihrer Mutter in deren Rechte eingetreten." Wieso nur die Kinder und nicht der Ehemann meiner Mutter? Also unser Vater?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2024 | 11:39

In Ihrem Fall ist es wichtig, die Erbfolge sowohl nach dem Tod Ihrer Mutter als auch nach dem Tod Ihres Vaters zu betrachten.
1. **Erbfolge nach dem Tod Ihrer Mutter**:

- Wenn Ihre Mutter ohne ein Testament verstorben ist, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach erben die Kinder und der Ehegatte der Verstorbenen.

- Der Ehemann Ihrer Mutter, also Ihr Vater, hätte neben den Kindern einen Erbteil erhalten. In der Regel erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte unter den Kindern aufgeteilt wird (§ 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB).
2. **Erbfolge nach dem Tod Ihres Vaters**:

- Nach dem Tod Ihres Vaters sind Sie und Ihre Geschwister die Erben. Da Ihre Mutter bereits verstorben ist, erben die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).
In der von Ihnen zitierten Passage wird möglicherweise davon ausgegangen, dass Ihr Vater bereits verstorben ist, als Ihre Mutter verstarb, oder dass es sich um eine spezifische Regelung in einem Testament handelt, die den Ehemann ausschließt. Da dies nicht explizit im Kontext erwähnt wird, ist die Annahme, dass nur die Kinder erben, nicht korrekt, wenn der Ehemann noch lebt und kein Testament vorliegt, das ihn ausschließt.
Zusammengefasst: Wenn Ihre Mutter vor Ihrem Vater verstorben ist und kein Testament vorliegt, hätte Ihr Vater neben Ihnen und Ihren Geschwistern geerbt. Nach dem Tod Ihres Vaters erben dann Sie und Ihre Geschwister zu gleichen Teilen.

Ergänzung vom Anwalt 10. September 2024 | 11:12

Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.

Viele Grüße Schulze

https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net

Bewertung des Fragestellers 26. August 2024 | 14:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort auf meine Nachfrage lässt mich mit einer kleinen Skepsis über die komplette Richtigkeit der gesamten Antwort zurück. Ansonsten sehr ausführlich


"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mathias Schulze »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. August 2024
4,8/5,0

Die Antwort auf meine Nachfrage lässt mich mit einer kleinen Skepsis über die komplette Richtigkeit der gesamten Antwort zurück. Ansonsten sehr ausführlich



ANTWORT VON

(296)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung