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Erbrecht - Girokonto

30. Juni 2023 07:30 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

In der Familie ist der Bruder meines Opas verstorben. Laut Testament sind meine Oma, Opa und Tante erben. Meiner Tante würde 1/3 zustehen. Meinte Tante steht allerdings in einem Insolvensverfahren und wurde bereits angeschrieben, dass sie ja erben wird. Sie war ebenso für den Verstorbenen bevollmächtig für Pflege und Girokonten. Das Testament wurde beim Amtsgericht noch nicht verlesen. Meine Tante möchte auf Grund der Insolvenz das Erbe ausschlagen, hat aber allerdings bereits "ihren Anteil" deshalb vom Konto des Verstorbenen abgehoben.

Meine Fragen:

Darf meine Tante einfach nach der Beerdigung an das Konto und das Geld fast komplett abheben - wenn nein, welche Folgen hat sie zu erwarten bzw. ist es nachvollziehbar das meine Tante Summe x abgehoben hat?

Und gibt es einen Freibetrag für meine Großeltern bezüglich der Erbsteuer? Sie würde zusammen ca 37.000€ erben.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

30. Juni 2023 | 09:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Wenn Ihre Tante in Insolvenz ist, steht es ihr nicht frei die Erbschaft auszuschlagen. Damit würde Sie einen Grund geben, die Restschuldbefreiung zu verweigern.

Eine Entnahme ohne Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ist unzulässig und kann zurück gefordert werden. Dem steht auch eine Vollmacht des Erblassers nicht entgegen. (Abgesehen davon ist die Vorstellung „Ich nehme Geld und schlage die Erbschaft aus" einfach falsch.

Geschwister haben einen Freibetrag von 20.000 €, das Gleiche gilt für nicht verwandte Erben (in diesem Fall die Frau des Bruders, also Ihre Oma).

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2023 | 09:40

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn meine Tante es so machen würde, könnten Sie mir sagen welche Konsequenzen es zu folgen haben würde und könnte man die Kontoabhebungen nachverfolgen? Muss dies vorgelegt werden beim Amtsgericht?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2023 | 10:05

Sehr geehrter Fragesteller,

alle Erben sind berechtigt Kontoauszüge zu verlangen. Eine Abhebung lässt sich also in jedem Fall nachvollziehen.
Die Kontoauszüge müssen nur in Ausnahmefällen bei der Erbscheinbeantragung vorgelegt werden.

Die Folgen von Verschweigen der Erbschaft ist neben der Versagung der Restschuldbefreiung eine Unterschlagung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Korrektur: ich habe oben geschrieben, ihre Tante könne nicht ausschlagen. Das ist missverständlich. Man kann nicht ausschlagen und sich gleichzeitig Geld nehmen. Auch während eines Insolvenzverfahrens steht es dem Erben frei seine Erbschaft auszuschlagen.

Sollten noch Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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