Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Kind sind sie auch ohne Testament ihres Vaters nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Als solcher haben sie ein Recht auf Auskunft über die Konten ihres Vaters. Anerkannt ist, dass die Bank ihnen dabei auch die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre nachträglich nochmals ausstellen und zur Verfügung stellen muss. Die 10 Jahre Regelung findet ihre Grundlage darin, dass es sich hierbei um die gesetzlich festgelegte Frist handelt, innerhalb welcher Schenkung des Erblassers an andere Berücksichtigung finden bei der Pflichtteilshöhe § 2325 BGB.
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Sie können sich daher an die Bank wenden und dort ihr Recht auf Einsicht sowie Aushändigung von Kontoauszügen geltend machen. Beachtet werden muss hierbei, dass die Erstellung der Kontoauszüge mit Kosten verbunden sein wird, dass es sich um Zweitexemplare handelt.
Der Vollständigkeit halber weise ich sie darauf hin, dass es bei Auffälligkeiten in den Auszügen ihnen als Erbe obliegen würde, den Nachweis einer Unrechtmäßigkeit zu erbringen. Dies wird in den Fällen, in welchen nicht offensichtlich Unstimmigkeiten vorliegen, wohl nur schwer bis kaum möglich sein.
Sollten sie nach Einsicht der Kontoauszüge auch weiterhin den Verdacht haben, man habe bewusst das Vermögen ihres Vaters verringert, so empfehle ich ihnen sich an einen Anwalt für Erbrecht ihres Vertrauens zu wenden zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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