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Erbrecht - Ehegattentestament

4. Juni 2024 13:13 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


08:21

Es existiert ein Ehegattentestament, wo sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt haben.
Ein Schlusserbe wurde nicht festgelegt, obwohl ein gemeinsames, leibliches Kind vorhanden ist.
Das Testament enthält keine weiteren Angaben.
Der erste Ehegatte ist inzwischen verstorben und dessen Erbe ist auf den anderen Ehegatten übergegangen.

Frage:
Kann der überlebende Ehegatte ein neues Testament hinsichtlich der Schlusserben erstellen oder wäre dieses dann ungültig bzw. gilt dann im Todesfall ohne Ausnahme die gesetzliche Erbfolge, so dass das einzige Kind alles erben würde?
Um eine verbindliche Quellenangabe wird gebeten.

Danke.

4. Juni 2024 | 14:04

Antwort

von


(717)
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10245 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Üblicherweise kann der überlebende Ehegatte kein neues Testament errichten, weil gerade durch das gemeinschaftliche die Erbeinsetzung geregelt ist, siehe § 2271 Abs. 2 BGB. Beim Berliner Testament werden wechselseitige Verfügungen getroffen, also Verfügungen, die von einander abhängen. Es sei denn die Ehegatten haben im gemeinschaftlichen Testament etwas anderes geregelt, dazu müssten Sie mir das Testament vorlegen (gerne auch per E-Mail übersenden oder hier im Portal hochladen)


Auch in Ihrem Fall, wenn keine Schlusserben eingesetzt wurden, erben nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten die gesetzlichen Erben, §§ 1922, 1924 BGB.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2024 | 08:07

Sehr geehrter Herr Braun,

danke für die schnelle Antwort.

Mich "stört" nur das Wort "üblicherweise" in ihrer Antwort. Gibt es doch Ausnahmen?
Den Testamentsinhalt könnte ich an ihre Mail senden.


Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2024 | 08:21

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr gerne können Sie mir das Testament per E-Mail übersenden.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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