Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Üblicherweise kann der überlebende Ehegatte kein neues Testament errichten, weil gerade durch das gemeinschaftliche die Erbeinsetzung geregelt ist, siehe § 2271 Abs. 2 BGB. Beim Berliner Testament werden wechselseitige Verfügungen getroffen, also Verfügungen, die von einander abhängen. Es sei denn die Ehegatten haben im gemeinschaftlichen Testament etwas anderes geregelt, dazu müssten Sie mir das Testament vorlegen (gerne auch per E-Mail übersenden oder hier im Portal hochladen)
Auch in Ihrem Fall, wenn keine Schlusserben eingesetzt wurden, erben nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten die gesetzlichen Erben, §§ 1922, 1924 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
danke für die schnelle Antwort.
Mich "stört" nur das Wort "üblicherweise" in ihrer Antwort. Gibt es doch Ausnahmen?
Den Testamentsinhalt könnte ich an ihre Mail senden.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne können Sie mir das Testament per E-Mail übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt