Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Kontovollmacht
Eine Kontovollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 168 BGB). Allerdings wird in der Bankpraxis häufig eine "transmortale Vollmacht" vereinbart, die über den Tod hinaus wirksam bleibt. Entscheidend ist hier der genaue Wortlaut Ihrer Vollmacht.
Zur erbrechtlichen Situation
Das von Ihnen beschriebene Szenario wirft mehrere rechtliche Fragen auf:
Gesetzliche Erbfolge: Ohne besondere Anordnung sind die gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger und erlangen alle Vermögenswerte, auch die Konten bei der Hausbank.
Vermächtnisse: Die im Testament genannten Zuwendungen an die gemeinnützige Organisation und das Hospiz sind als Vermächtnisse zu qualifizieren (§§ 1939, 2147 BGB).
Guthaben bei der Hausbank: Ohne testamentarische Regelung fällt dieses Guthaben grundsätzlich in den Nachlass.
Die bloße mündliche Äußerung der Erblasserin, Sie sollten das Geld der Hausbank behalten, ist erbrechtlich problematisch, sofern sie nicht formwirksam (§ 2247 BGB) dokumentiert wurde.
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass Kontovollmachten nicht automatisch zur Berechtigung führen, Guthaben für sich zu verwenden:
Prüfen Sie den genauen Wortlaut Ihrer Vollmacht.
Klären Sie, wer als gesetzlicher Erbe bestimmt wurde oder ob ein Alleinerbe eingesetzt wurde.
Ohne klare testamentarische Verfügung zugunsten Ihrer Person bezüglich des Guthabens bei der Hausbank müssen Sie dieses an die Erben herausgeben.
Eine außergerichtliche Einigung mit allen Beteiligten könnte sinnvoll sein.
Für eine präzise rechtliche Beurteilung benötige ich weitere Details wie den exakten Vollmachtstext, den Testamentsinhalt sowie Informationen zur Verwandtschaftsbeziehung der Erblasserin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Die Vollmacht war über den Tod hinaus gültig. Sie berechtigte dazu, über Guthaben zu verfügen, es hätten sogar Kredite aufgenommen werden können usw.
Im Testament steht ausdrücklich, dass die beiden Orgas die Wohnung (die 1. Orga) und das Extrakonto/Verrechnungskonto bei der namentlich bezeichneten Bank (Kontonummer ist angegeben worden) bekommen.
Die von Ihnen beschriebene Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ist grundsätzlich wirksam. Diese berechtigt Sie, über das Guthaben bei der Hausbank zu verfügen. Allerdings ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen:
Die Vollmacht gewährt Ihnen das Recht zur Verfügung über das Konto. Sie begründet jedoch nicht automatisch ein materielles Recht am Guthaben selbst.
Entscheidend ist nun:
Die nicht im Testament erwähnten Konten der Hausbank fallen grundsätzlich in den Nachlass. Die bloße Kontovollmacht macht Sie nicht automatisch zum Eigentümer der Guthaben.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klar differenziert:
Eine Vollmacht über den Tod hinaus ist ein Verwaltungsrecht. Die Eigentumsfrage am Kontoguthaben wird dadurch nicht berührt.
O
hne ausdrückliche testamentarische Zuwendung des Hausbank-Guthabens an Sie persönlich fehlt die rechtliche Grundlage für ein Behaltendürfen. Die mündliche Äußerung der Verstorbenen, Sie sollten das Geld behalten, erfüllt nicht die gesetzlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen (§§ 2231 ff. BGB).
Wurde im Testament ein Alleinerbe bestimmt oder greift die gesetzliche Erbfolge? Falls die gemeinnützigen Organisationen nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden, sind die gesetzlichen Erben die rechtmäßigen Eigentümer des nicht ausdrücklich vermachten Vermögens - also auch der Hausbank-Konten.
Prüfen Sie das Testament auf Bestimmungen zur Erbeinsetzung. Ohne klare Zuwendung des Hausbank-Guthabens an Sie besteht ein erhebliches rechtliches Risiko, wenn Sie das Geld für sich verwenden. Es könnte ein Anspruch auf Herausgabe nach § 2018 BGB (Herausgabeanspruch des Erben) bestehen.