Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Erbschaft und Erbschein:
Da das Testament, das die Witwe als Alleinerbin auswies, für ungültig erklärt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Das bedeutet, dass die Witwe und die Kinder des Verstorbenen als Erben in Betracht kommen. Ein Erbschein ist erforderlich, um die Erbfolge offiziell zu klären und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen.
2.
Grundbuch und Verkauf:
Der Verkauf des Grundstücks ohne die korrekte Erbfolge im Grundbuch ist problematisch.
Da Ihr Vater noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist der Verkauf rechtlich nicht wirksam, solange die Erben nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Der Widerruf der Vollmacht durch Ihren Bruder könnte den Verkauf zusätzlich in Frage stellen, insbesondere wenn die Vollmacht nicht mehr gültig ist.
3.
Ergänzungsurkunde:
Ihre Zustimmung zur Ergänzungsurkunde würde den Verkauf nachträglich legitimieren.
Da Sie Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verkaufs haben, sollten Sie diese Zustimmung nicht erteilen, solange die rechtlichen Fragen nicht geklärt sind.
4.
Rechtliche Schritte:
Sie haben das Recht, die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu fordern. Sie können beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins beantragen, um die Erbfolge zu klären.
Zudem können Sie das Grundbuchamt über die Unrichtigkeit des Grundbuchs informieren und eine Berichtigung beantragen.
5.
Zeugen und Beweise:
Die Aussage der Zeugen, dass das Testament nachträglich erstellt und zurückdatiert wurde, könnte in einem möglichen Rechtsstreit von Bedeutung sein. Diese Informationen sollten Sie dokumentieren und gegebenenfalls rechtlich verwerten.
6.
Rechtliche Beratung:
Es könnte sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um Ihre Interessen zu vertreten und die rechtlichen Schritte zu koordinieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Insgesamt sollten Sie darauf bestehen, dass die Erbfolge korrekt festgestellt und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Danke für die schnelle Antwort
Die Ausstellung des Erbscheins steht kurz bevor und das Grundbuchamt ist schon lange informiert.
Wichtig wäre für mich eine Einschätzung zum Kaufvertrag.
Offensichtlich wurde hier durch das Verschweigen des Todes des Erblassers die Generalvollmacht missbraucht.
Da mit einer postmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers außer im Interesse des Vollmachtgebers auch im Interesse der Erben gehandelt werden muss.
Hierzu wäre es doch sicherlich nötig gewesen über den Verkauf zu informieren und nicht diesen zu verheimlichen.
Auch habe ich erhebliche Zweifel, ob überhaupt im Interesse des VG gehandelt wurde , denn wäre der Verkauf in seinem Interesse dann hätte das Grundstück schon vor zwei Jahren verkauft werden müssen.
Hier ist doch klar erkennbar welche Interessen tatsächlich verfolgt wurden.
Sollte der Vertag unter diesen Umständen nicht doch anfechtbar sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
[b]I.[/b]
In Ihrem Fall gibt es mehrere Aspekte, die die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags betreffen könnten:
1.
Missbrauch der Vollmacht:
Wenn die Generalvollmacht missbraucht wurde, indem der Tod des Vollmachtgebers verschwiegen wurde, könnte dies ein Grund für die Anfechtung des Kaufvertrags sein.
Eine postmortale Vollmacht muss im Interesse des Vollmachtgebers und der Erben ausgeübt werden. Wenn der Verkauf nicht im Interesse des Erblassers oder der Erben war, könnte dies ein Anfechtungsgrund sein.
2.
Täuschung:
Das Verschweigen des Todes des Erblassers könnte als arglistige Täuschung gewertet werden. Wenn der Käufer oder andere Beteiligte über wesentliche Umstände getäuscht wurden, könnte der Vertrag anfechtbar sein.
3.
Interessen des Erblassers:
Wenn der Verkauf nicht im Interesse des Erblassers war und dies nachweisbar ist, könnte dies ebenfalls ein Grund für die Anfechtung sein.
Es müsste jedoch nachgewiesen werden, dass der Verkauf tatsächlich gegen die Interessen des Erblassers verstößt.
4.
Erbeninformation:
Die Erben hätten über den Verkauf informiert werden müssen, insbesondere wenn die Vollmacht postmortal genutzt wurde. Das Fehlen dieser Information könnte die Anfechtbarkeit des Vertrags unterstützen.
II.
Insgesamt könnte der Vertrag unter den genannten Umständen anfechtbar sein.
Es wäre ratsam, die genauen Umstände und Beweise zu prüfen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt